Gem. § 46 OwiG i.V.m. § 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Aufgrund dieser Bezugnahme auf § 91 Abs. 2 ZPO ist die Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Wahlverteidigers auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen beschränkt, gleichzeitig aber auch gewährleistet. Diese grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Vergütung des Wahlverteidigers kann nicht, wie es das AG Ratingen getan hat, dadurch beschränkt werden, dass man einzelne Maßnahmen des Verteidigers nachträglich als "nutz- oder zwecklos" ansieht. Im Übrigen stellt sich die Frage, warum hier die Verteidigung des Betr. "nutz- oder zwecklos" gewesen sein soll. Die Verteidigungsstrategie des Betr. hat doch Erfolg gehabt und zum Freispruch geführt!

Deshalb ist der Betr. – Gleiches gilt im Strafverfahren für den Angekl. – in seiner Entscheidung frei, wie er sich verteidigen will. Dies beinhaltet auch dessen Entscheidung, ob er sich zur Sache einlassen will oder nicht oder ob er sich schweigend verteidigen will. Dies gilt auch für die Entscheidung des zur Einlassung bereiten Betr., zu welchem Zeitpunkt innerhalb des gerichtlichen Verfahrens er sich einlassen will. Die Verfahrensweise des AG Ratingen würde den Betr. in seiner Entscheidung beeinträchtigen, wie er sich verteidigt. Eine solche Einschränkung sieht unsere Rechtsordnung jedoch nicht vor. Zum Glück hat das LG Düsseldorf dem mit deutlichen Worten den Riegel vorgeschoben.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 7/2017, S. 407 - 408

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