Zum Kostenersatz für die Beseitigung von Straßenverschmutzungen durch austretendes Öl vgl. BGH zfs 2014, 73 m. Anm. Diehl.
Für die Rechtsverteidigung des Schädigers gegen die Höhe der erforderlichen Kosten der Beseitigung der Ölspur ist es von großer Bedeutung, dass der Geschädigte die Rechnung des beauftragten Fachunternehmers beglichen hatte. Das erweitert die Darlegungslast des Schädigers, der sich jetzt nicht mehr mit einem einfachen Bestreiten der Erforderlichkeit der Aufwendungen begnügen darf. Dass die beauftragte Fachbehörde die Arbeiten im Wege der beschränkten Ausschreibung nach § 3 Abs. 3 und 4 VOL/A ausgeschrieben hatte, war angesichts der Eilbedürftigkeit der Maßnahme und weil der Aufwand der öffentlichen Ausschreibung zu dem ausgeschrieben Umfang der Arbeiten in einem Missverhältnis gestanden hätte (vgl. Kulartz, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, 3. Aufl., § 3 Rn 38) angemessen. Dass der Landesbetrieb Bau in Vergabesachen über keine Erfahrungen verfügte (Rn 24), ist angesichts der detaillierten Vorschläge der erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung von Ölspuren in der bundeseinheitlichen Richtlinie "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" ein überwindbares Hindernis zur Fassung des Angebotstextes ge wesen (vgl. i.F. Vogel/Kisch, VersR 1996, 1476, 1478). Dass im Vergabeverfahren die schließlich durchgeführte Fallvariante zu einem gegenüber den Preisen der Mitbewerber höheren Endpreis führte, weil sich nachträglich herausstellte, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand zu einem niedrigeren Preis geführt hätte, stellte kein Argument für eine niedrigere Berechnung der Arbeiten dar. Die Maßgeblichkeit des Angebotsendpreises und damit auch die Bewertung der Angebote ex ante verbieten die nachträgliche Rückführung des Gesamtpreises auf der Basis der nunmehr erkannten, dem Auftraggeber günstigeren Berechnung. Die Entscheidung macht auch die Unterschiede zwischen dem im Vergaberecht und im Schadensersatzrecht geltenden Wirtschaftlichkeitsbegriff deutlich (Rn 17–20). Vergaberechtlich bestimmt sich der Wirtschaftlichkeitsbegriff danach, ob der Beschaffungsvorgang dem Auftraggeber einen möglichst geringen Aufwand abverlangt (vgl. Opitz, NZBau 2001, 12). Schadensrechtlich ist er dagegen gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren die wirtschaftlichste Art der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH VersR 2016, 1387 Rn 15).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 7/2017, S. 376 - 381