ZPO § 256 § 263; VVG § 125; ARB 2008 § 29
Leitsatz
1. Ein nach dem Wortlaut als Leistungsantrag formulierter Klageantrag kann mangels Fälligkeit des Leistungsanspruchs als Feststellungsantrag auszulegen sein.
2. Die Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB 2008 ist streng eigenschafts- und objektbezogen. Die Versicherung als Eigentümer eines Mobilheimes bietet daher keinen Rechtsschutz für Streitigkeiten betreffend den Pachtvertrag über das Grundstück, auf dem das Mobilheim aufgestellt worden ist.
OLG Hamm, Urt. v. 30.1.2017 – 6 U 110/16
Sachverhalt
Der Kl. unterhält bei der Bekl. gem. Versicherungsschein v. 25.7.2008 eine Rechtsschutzversicherung gem. § 29 ARB-HG 2008 mit dem versicherten Risiko "Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses Straße, Ort".
An dieser Anschrift befindet sich kein klassisches Einfamilienhaus, sondern ein sog. Mobilheim auf dem Gelände eines Ferienparks. Insoweit hatten der Kl. und seine Ehefrau unter dem 19.9./23.10.2002 mit der B GmbH einen Pachtvertrag über eine Grundstücksparzelle zum Zwecke der Aufstellung eines Mobilheimes nebst anliegender Parkordnung, Gestaltungsbestimmungen und Benutzungsverordnung sowie einen Verwaltungsvertrag geschlossen. Das auf dieser Parzelle vorhandene Mobilheim hatten die Kl. ebenfalls im Jahr 2002 von Voreigentümern erworben.
Im Jahr 2014 kam es zu Streitigkeiten des Kl. und seiner Ehefrau mit der Verpächterin im Zusammenhang mit Bemühungen des Kl., das Mobilheim zu veräußern und sich von dem Pachtvertrag zu lösen. Mit Schriftsatz v. 28.7.2014 forderten der Kl. und seine Ehefrau die B GmbH unter Fristsetzung auf, zu bestätigen, dass sie selbst berechtigt seien, das Mobilheim zu veräußern, dass sie zu diesem Zweck berechtigt seien, ein entsprechendes Verkaufsschild aufzustellen und dass der Abschluss eines Nachfolgepachtvertrages nicht von der Zahlung eines zusätzlichen einmaligen Betrages von 3.300 EUR abhängig gemacht werden könne.
Für diese Streitigkeit forderte der Kl. Rechtsschutz.
2 Aus den Gründen:
" … Denn der Versicherungsschutz des Kl. umfasst den streitgegenständlichen Versicherungsfall nicht. Es kann auch dahinstehen, ob es im Rahmen der Vermittlung des Versicherungsvertrages zu einem Beratungsfehler gekommen ist, weil ein etwaiges Beratungsverschulden des Vermittlers der Bekl. nicht zuzurechnen ist."
1. Soweit das LG die Anträge des Kl. teilweise als einseitige Erledigungserklärung behandelt hat, trifft dies nicht zu. Der Kl. hat lediglich eine privilegierte Klageänderung gem. § 264 Ziffer 2 ZPO vorgenommen.
In der Rechtsschutzversicherung ist eine auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage erst möglich, wenn der Kostenbefreiungsanspruch fällig geworden ist. Vorher kann nur auf die Feststellung geklagt werden, dass der VR verpflichtet sei, Kostendeckung oder Rechtsschutz in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. In diesem Sinne können Klageanträge als Feststellungsanträge aufzufassen sein (BGH NJW-RR 1999, 1037 zu den ARB 75). Diese zu § 2 Abs. 2 ARB 75 … ergangene Rspr. gilt auch für die hier vereinbarten ARB 2008, die in § 5 Abs. 2a) eine vergleichbare Regelung enthalten. …
Danach ist der ursprüngliche Klageantrag, der nach dem Wortlaut als Leistungsantrag formuliert ist, mangels Fälligkeit des Leistungsanspruchs in der Rechtsschutzversicherung als Feststellungsantrag auszulegen. Die zur Fälligkeit des Leistungsanspruchs führende Inanspruchnahme des Kl. durch seinen Prozessbevollmächtigten liegt erst in dessen Schriftsatz v. 8.7.2015. Daher liegt in der mit diesem Schriftsatz zudem vorgenommenen Bezifferung ein Wechsel des Rechtsschutzbegehrens von der Feststellungs- zur Leistungsklage, wobei sich – wie die Berufung zutreffend ausführt – der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung und damit das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht erledigt hat. Der Übergang von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage ist eine Klageerweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO. …
2. Der Umfang der vom Kl. bei der Bekl. geführten Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB gem. Versicherungsschein v. 24.7.2008 umfasst die Auseinandersetzung mit der B GmbH nicht.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. …
Der durchschnittliche VN wird dem Versicherungsschein zunächst entnehmen, dass er eine Rechtsschutzversicherung i.S.v. § 29 ARB abgeschlossen hat. Denn unterhalb der Überschrift “Versicherungsschein' befindet sich die Formulierung “Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken gem. § 29 ARB-HG'. Die aufmerksame Durchsicht von § 29 ARB wird dann ergeben, dass Versicherungsschutz für die dort in lit. a) bis f) genannten Eigenschaften abgeschlossen werden kann und sich der konkrete Vertragsinhalt aus der “in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft' ergibt. Ein erneuter Blick in den Versicherungsschein führt ihm dann vor Augen, dass nur die Eigenschaft als “Eigentümer' versichert ist. Denn a...