Der Kl. veräußerte am 10.9.2010 seine seit 1989 bestehende Lebensversicherung unter Abtretung aller Rechte und Ansprüche gegen Vereinbarung eines in Raten zu erbringenden Kaufpreises an die S. Dabei stellte er unter Erwähnung des der S übertragenen Kündigungsrechts eine Abtretungsanzeige aus. S kündigte den Versicherungsvertrag und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Nachdem S insolvent geworden war, beantragte der Kl. die Feststellung, dass der Lebensversicherungsvertrag fortbestehe. Dabei berief er sich darauf, der Kaufvertrag sei als ungenehmigtes Einlagengeschäft und wegen unerlaubter Rechtsberatung unwirksam.

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