I. 1. Das AG Nordhorn hat durch Urt. v. 21.1.2016 gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall eines Betrages von 2.300 EUR angeordnet.
Die Verfallsbeteiligte ist eine juristische Person mit Sitz in Polen, welche Speditionsleistungen erbringt. Ein Mitarbeiter der Verfallsbeteiligten befuhr am Sonntag, den 7.6.2015, gegen 11:30 Uhr mit einem Fahrzeug nebst Auflieger die BAB 30 in Fahrtrichtung Niederlande. Er führte in Ausübung seiner Tätigkeit für die Verfallsbeteiligte eine Transportfahrt von C. (Polen) über die Bundesrepublik Deutschland nach J. (Spanien) durch. Bei einer Kontrolle in S. konnte der Fahrer eine gültige Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Transports an einem Sonntag nicht vorlegen. Nach der Kontrolle und Erbringung einer Sicherheitsleistung setzte er die Fahrt am selben Tag fort. Die Verfallsbeteiligte vereinnahmte für den Transport von C. nach J. einen Lohn von 2.300 EUR netto.
Gegen das Urteil hat die Verfallsbeteiligte Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der Transportlohn nur teilweise i.S.v. § 29a OWiG erlangt sei, und zwar entsprechend dem Anteil der Fahrtstrecke in der Bundesrepublik Deutschland an der Gesamtstrecke.
Das OLG Oldenburg hat die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Sache durch Beschl. v. 9.6.2016 dem BGH vorgelegt.
2. Das OLG Oldenburg beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es ist der Ansicht, dass der gesamte Transportlohn von 2.300 EUR durch den Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot unmittelbar erlangt worden sei, da ohne diesen Verstoß der Transport – so wie geschehen – nicht hätte durchgeführt werden können.
Das OLG Oldenburg sieht sich an der beabsichtigten Zurückweisung der Rechtsbeschwerde durch den Beschl. d. OLG Braunschweig v. 21.12.2015 (1 Ss (OWi) 165/15, wistra 2016, 124) gehindert.
3. Das OLG Oldenburg hat daher die Sache durch Beschl. v. 9.6.2016 dem BGH zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
"Ist bei einem internationalen Transport, der unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführt worden ist (hier: Bestimmungen über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot), bei der Bestimmung des Erlangten i.S.d. § 29a Abs. 1 OWiG auf den gesamten Transportlohn oder nur auf den sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke ergebenden Transportlohn abzustellen?"
4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage im Sinne der Rechtsauffassung des vorlegenden OLG zu beantworten, wonach auf den gesamten Transportlohn abzustellen ist.