" … Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag über den 31.12.2012 hinaus zu."
1) Das LG hat zu Recht festgestellt, dass die Bekl. ein wirksames – auf § 5 Abs. 2 BB-BUZ gestütztes – befristetes Anerkenntnis unter Verweis auf die vom Kl. konkret ausgeübte Tätigkeit als Expedient ausgesprochen hat, womit es ihre Leistungspflicht auf den 31.12.2012 beschränkt hat. Diese Feststellungen werden vom Kl. mit der Berufung nicht angegriffen.
2) Voraussetzung für die bedingungsgemäße Gewährung von Versicherungsleistungen über den 31.12.2012 hinaus ist gem. § 2 Abs.1 BB-BUZ daher, dass der Kl. infolge Krankheit nicht nur seinen bisherigen Beruf als stellvertretender Werkstattleiter nicht mehr ausüben kann, sondern dass er außerstande ist, auch eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Daran fehlt es, denn der Kl. ist aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls in der Lage die nach seiner Erkrankung tatsächlich aufgenommene Tätigkeit als Expedient auszuüben. Diese Tätigkeit entspricht auch seiner bisherigen Lebensstellung.
a) Soweit der Kl. meint, dass eine Verweisung auf seine nach Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit als Expedient ausscheide, weil sie nicht seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche, kann dem nicht gefolgt werden, denn der Kl. hat den ihm obliegenden Beweis für die behauptete fehlende Gleichwertigkeit der Tätigkeit als stellvertretender Werkstattleiter mit derjenigen des Expedienten nicht erbracht. Zur Überzeugung des Senats steht – im Gegenteil – fest, dass die beiden vom Kl. vor und nach Beginn seiner Erkrankung ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig sind.
Übt der VN die Tätigkeit, auf die der VR ihn verweisen will, jedoch tatsächlich aus (sog. konkrete Verweisung), obliegt es dem VN darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht vorliegen, weil es an der Gleichwertigkeit des neuen Arbeitsplatzes fehlt, denn die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufs indiziert grds. die Wahrung der bisherigen Lebensstellung (vgl. BGH VersR 1995, 159 … ). Voraussetzung dafür ist lediglich, dass er die Tätigkeit, auf die er konkret verwiesen werden soll, eine gewisse Dauer ausübt, die geeignet erscheint, seine Lebensstellung zu wahren und sich für ihn als prägend darstellt. Ob hierfür die Ausübung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von 6 Monaten als ausreichend angesehen werden kann (so: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Kap. H VI 164, 169 m.w.N.) kann dahingestellt bleiben. Denn daran, dass sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Kl. als Expedient, auf die er verwiesen werden soll, als prägend darstellt, bestehen schon deswegen keine Zweifel, weil der Kl. diese – nach seinem eigenen Sachvortrag – über einen Zeitraum von mindestens 2 ½ Jahren tatsächlich ausgeübt hat.
Im Übrigen wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – hinsichtlich der Feststellungen zur Gleichwertigkeit der Berufe als stellvertretender Werkstattleiter und als Ausgangsexpedient auf die zutreffenden Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die dagegen von der Bekl. vorgebrachten Einwendungen und Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.
aa) Der Kl. weist zwar zutreffend darauf hin, dass seine bisherige Lebensstellung durch die zuletzt – vor Beginn der Erkrankung – ausgeübte Tätigkeit als stellvertretender Werkstattleiter geprägt worden ist. Deswegen scheiden als Verweisungsberufe alle Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf (vgl. OLG Düsseldorf r+s 2011, 524 f.). Dabei geht es auch um die Frage der Wertschätzung der Berufstätigkeit in der Öffentlichkeit, die durch die Art und Dauer der Ausbildung mitbestimmt wird (vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap. H IV Rn 92 ff., 97 m.w.N.). Andererseits ist die Verweisung auf eine bestimmte Tätigkeit, die auch ohne Ausbildung ausgeübt werden kann nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf handelt. Insoweit kommt es vielmehr auf für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an, sowie darauf, dass die neue Tätigkeit in ihrer Vergütung und ihrer sozialen Wertschätzung nicht deutlich unter das Niveau der zuvor ausgeübten Tätigkeit absinkt (vgl. BGH VersR 2010, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen kann von einer fehlenden Gleichwertigkeit der vom Kl. vor und nach Beginn seiner Erkrankung ausgeübten Berufe nicht ausgegangen werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei der Tätigkeit des Kl. als stellvertretender Werkstattleiter als auch bei seiner Tätigkeit als Expedient um Ausbildungsberufe handelt, für die der Kl. jeweils eine zweckentsprechende Ausbildung mitgebracht hat. Beide Tätigkeiten setzten als Eingangsvoraussetzung eine bestimmte Ausbildung voraus, wo...