Straßenverkehrsrecht
Änderung des StVG: hoch- oder vollautomatisiertes Fahren
Am 21.6.2017 ist das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.6.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 1648). Das StVG wird dahingehend ergänzt, dass Kfz mit weiterentwickelten automatisierten Systemen (hoch- oder vollautomatisiert) im Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Form eingesetzt und genutzt werden können, dass der Fahrzeugführer dem technischen System in bestimmten Situationen die Fahrzeugsteuerung übergeben kann. Letztlich bleibt der Fahrzeugführer verantwortlich. Mit einer Aufzeichnung, wann das automatisierte System zur Fahrzeugsteuerung eingeschaltet war und wann nicht und wann das automatisierte System den Fahrzeugführer zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung aufforderte, wird sichergestellt, dass der Fahrzeugführer sich nicht pauschal auf ein Versagen des automatisierten Systems berufen kann. Ferner wird im StVG eine Ermächtigungsgrundlage für eine nähere rechtliche Ausgestaltung der Einrichtung und Nutzung von fahrerlosen Parksystemen geschaffen.
Quelle: BR-Drucks 69/17
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften betreffend die Winterreifenpflicht und die Fahrradbeleuchtung
Am 1.7.2017 ist die Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 18.5.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 1282). Mit dieser Verordnung wird die Winterreifendefinition neu gefasst und präzisiert. Neben der Aufnahme definierter Anforderungen für Winterreifen in die StVZO soll auch die Gruppe der Kfz, die der situativen Winterreifenpflicht unterliegen, angepasst werden. Ferner wird ein neuer Bußgeldtatbestand in der BKatV hinsichtlich der Verantwortung des Fahrzeughalters für die Inbetriebnahme von Kfz mit unzulässiger Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen aufgenommen. Zudem werden die Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung geändert, was infolge der Aufhebung der "Dynamopflicht" durch die Neufassung von § 67 Abs. 1 StVZO zum 1.8.2013 notwendig geworden ist.
Quelle: BR-Drucks 771/16
Strafrecht
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte
Am 30.5.2017 ist das Zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften v. 23.5.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 1226). Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs wird aus § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) herausgelöst und in § 114 StGB als selbstständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) geregelt. Ein Bezug der Tat zur Vollstreckungshandlung ist nicht erforderlich. Die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in § 113 Abs. 2 StGB werden erweitert. Die Einführung eines minder schweren Falls ist – anders als bei anderen Straftatbeständen des StGB mit erhöhtem Mindeststrafrahmen – nicht vorgesehen. Der bisherige § 114 StGB wird in § 115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen) überführt und entsprechend angepasst.
Quelle: BT-Drucks 18/11161
Internationales Privat- und Zivilprozessrecht
Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
Am 16.6.2017 ist das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts v. 23.5.2017 im BGBl veröffentlicht worden (BGBl I S. 1607). Es ist im Wesentlichen am 17.6.2017 in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen Vorschriften des Internationalen Zivilverfahrensrechts geändert, präzisiert oder ergänzt werden. Hierzu werden Anstöße aus der Rechtsprechung und der Rechtspraxis aufgegriffen und Rechtsunsicherheiten aufgrund der Rechtsprechung des EuGH beseitigt. Ferner wird eine Lücke im EGBGB geschlossen, in dem bislang eine Vorschrift zur gewillkürten Stellvertretung fehlte.
Quelle: BT- Drucks 18/11161
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 7/2017, S. 362