Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind zu erstatten. Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen ist die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst, solange dieser die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 249, Rn 57). Die Erforderlichkeit ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94) allein dann nicht gegeben, wenn das gegenständliche Unfallereignis so einfach gelagert ist, dass an der Haftung weder dem Grunde noch der Höhe nach kein Zweifel bestehen kann und auch nicht daran, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Eintrittspflicht nachkommen wird. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, können die Kosten dennoch erstattungsfähig sein, wenn der Geschädigte – wie vorliegend – geschäftlich ungewandt ist.
Der Fall ist jedoch nicht einfach gelagert.
Für die Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Sicht eines Laien ex ante an, also nicht etwa auf die Einschätzung eines beauftragten Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die rechtlich bewandert oder gar dauerhaft mit Schadensfällen befasst ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.7.2012 – 2/16 S 58/12; AG Hamburg, Urt. v. 31.1.2018 – 20a C 451/17). Sind zwei Fahrzeuge beteiligt, stellt sich automatisch die Frage der jeweiligen Betriebsgefahren und deren Folge auf die Haftungsquote. Diese Frage ist gerade nicht einfach gelagert (vgl. LG Krefeld, Urt. v. 7.4.2011 – 3 S 39/10).
Aufgrund der Ausdifferenziertheit der Rechtsprechung ist ein einfach gelagerter Fall kaum noch denkbar, erst Recht nicht für einen Laien und selbst für einen Kundigen dann nicht, wenn oft streitige Positionen wie Mitwagen- oder Sachverständigenkosten geltend gemacht werden (LG Kassel, Beschl. v. 28.1.2016 – 1 S 309/15). Der bloße Umstand, dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, genügt keinesfalls zum Ausschluss der Erforderlichkeit von Rechtsanwaltskosten (LG München, Urt. v. 15.4.2011 – 19 S 25116/09).
Bei Verkehrsunfällen fehlt es daher an der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erst und nur dann, wenn der Versicherer seine Ersatzpflicht in Höhe des geschuldeten Betrags bereits anerkannt hat oder an seiner Zahlungsbereitschaft in Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrags keinerlei Zweifel bestehen (LG Frankfurt, a.a.O; AG Bielefeld, Urt. v. 3.5.2017 – 411 C 37/17).