"… Etwaige Rückabwicklungsansprüche aus § 346 Abs. 1 BGB, deren Durchsetzung mit der Stufenklage vorbereitet werden soll, waren bei Erhebung der Klage im Januar 2016 verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2010 und lief Ende 2013 ab."
1. Die Regelverjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB grds. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
a) Die Rückabwicklungsansprüche entstanden jeweils mit den Rücktrittserklärungen im Jahr 2010 (vgl. Senat r+s 2015, 60 Rn 34; VersR 2015, 700 Rn 24; BGHZ 170, 31 Rn 37).
b) Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärungen hatte der VN auch i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. (…)
aa) Der Verjährungsbeginn setzt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grds. nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist i.d.R., dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urt. v. 4.7.2017, WM 2017, 1652 Rn 94; 2017, 1643 Rn 86). (…)
bb) Dem VN war die Erhebung einer Klage nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar, wie das BG zu Recht angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zum Vorlagebeschluss des Senats vom 28.3.2012 (r+s 2012, 281), bis zur Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (r+s 2014, 57) und deren Umsetzung in das deutsche Recht durch die Senatsurteile vom 7.5.2014 (BGHZ 201, 101) und vom 17.12.2014 (r+s 2015, 60 Rn 34) oder bis zu dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23.5.2016 (VersR 2016, 1037) hinausgeschoben.
(1) Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass über die Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. ein im Jahr 2010 noch nicht geklärter Meinungsstreit bestand, der sich, wie die Revision geltend macht, gleichermaßen auf § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. übertragen ließ. Anders als die Revision meint, ist eine Rechtslage nicht schon dann im Sinne der genannten Rspr. unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (vgl. Senat r+s 2010, 364 Rn 20; BGH NJW 2011, 1278 Rn 21). Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (vgl. BGH BeckRS 2009, 22099 Rn 7; BAGE 149, 169 Rn 37). So liegt es hier. Dem VN war die Klageerhebung trotz des zur Zeit des Rücktritts noch bestehenden Meinungsstreits nicht unzumutbar, nachdem er durch die Erklärung des Rücktritts und die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen zu erkennen gegeben hatte, dass er von einem fortbestehenden Lösungsrecht und einem Rückerstattungsanspruch ausging.
(2) Dass die obergerichtliche Rspr. noch im Jahr 2010 nahezu einhellig davon ausging, die später vom EuGH in seinem Urteil vom 19.12 2013 (r+s 2014, 57) als richtlinienwidrig angesehene Bestimmung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei nicht zu beanstanden (vgl. beispielhaft OLG Köln VersR 2011, 245), machte die Klageerhebung ebenfalls nicht ausnahmsweise unzumutbar. Zwar kann eine entgegenstehende Rspr. ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben. Dies setzt aber eine gegenteilige höchstrichterliche Rspr. voraus (vgl. BGHZ 203, 115 Rn 35). Eine solche existierte zu § 5a VVG a.F. ebenso wie zu § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. nicht.
2. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt auch das europarechtliche Effektivitätsgebot keine abweichende Beurteilung.
a) Nach der Rspr. des EuGH ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren – einschließlich der Verjährungsregelungen – für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen diese Verfahren allerdings nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH...