Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist mit über 5.500 Mitgliedern die zweitgrößte Arbeitsgemeinschaft im Deutschen Anwaltverein. Sie wird geleitet vom geschäftsführenden Ausschuss. Dieser arbeitet ebenso ehrenamtlich wie die Regionalbeauftragten, die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht vor Ort repräsentieren.
Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht sind vielfältig. Sie vertritt ihre Mitglieder bei beruflichen und rechtspolitischen Interessen. Hierzu führt sie Gespräche mit Verbänden und Institutionen aus Politik, Justiz, Verkehr und der Versicherungswirtschaft. Darüber hinaus ist sie stark auf dem Gebiet der Fortbildung tätig. Im vergangenen Jahr hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wieder 36 Fortbildungsveranstaltungen vor Ort durchgeführt.
Hinzu kommen die jährlich stattfindenden, überregionalen Großveranstaltungen: der DAV-Verkehrsanwaltstag und das Verkehrsrechtssymposium. Gerade bei diesen beiden Veranstaltungen besteht die Möglichkeit, nicht nur am hochkarätigen Fachprogramm teilzunehmen, sondern auch den informellen Austausch unter den Verkehrsrechtlern zu pflegen. Dies funktioniert aber nur, wenn ein entsprechendes Programm geboten wird, d.h. entsprechend interessante Teilnehmer (Referenten etc.) vor Ort sind.
Hierfür zu sorgen ist Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. An hervorragenden Kontakten mangelt es ihr sicher nicht. Sie muss aber auch in der Lage sein, das Kommen der Personen, die sich hinter diesen Kontakten verbergen, interessant zu gestalten. Wenn ein hochkarätiger Referent mit Begleitung anreisen möchte, sollte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in der Lage sein, auch die Kosten der Begleitung tragen zu dürfen, ohne umständlich erklären zu müssen, weshalb dies "gesellschaftlich erwartet" wird. Genau dies verlangen aber die Complience-Empfehlungen des Deutschen Anwaltvereins.
Dadurch wird die erfolgreiche Arbeit der Arbeitsgemeinschaften unzumutbar erschwert bzw. in Frage gestellt. Denn zum einen fühlen sich die Regeln an, als bestünde ein gewisser Generealverdacht dahingehend, dass die Mitgliedsbeiträge nicht richtig verwendet werden würden. Es wird sich aber sicher kein ehrenamtlich tätiges Mitglied der geschäftsführenden Ausschüsse finden lassen, der Dritten "Geschenke" macht, die diesem nicht zustehen.
Zum anderen führen die Complience-Empfehlungen dazu, dass es den Arbeitsgemeinschaften unnötig erschwert wird, die Gäste einzuladen, deren Anwesenheit bzw. deren Auftritt entscheidend zum Gelingen einer solchen Veranstaltung beitragen.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Es geht nicht darum, irgendjemanden zu irgendeiner Veranstaltung auf Kosten der Arbeitsgemeinschaften einzuladen und ihm hierdurch auf unanständige Weise einen Vorteil zukommen zu lassen. Es geht allein darum, Personen in einem Umfang einladen zu können, wie dies im Einzelfall notwendig ist. Die Complience-Empfehlungen schränken dies in unnötiger Weise ein.
Deshalb eine Bitte: Lassen wir "die Kirche im Dorf". Die Verantwortlichen der Arbeitsgemeinschaften sind in der Lage, für ihre Veranstaltungen die richtige Entscheidung zu treffen, wer in welchem Umfang eingeladen wird. Dies lässt sich nicht in starre Regeln stecken. Vielmehr sollte auch hier der gesunde Menschenverstand das entscheidende Kriterium sein.
Autor: Martin Diebold
RA Martin Diebold, FA für Verkehrsrecht, Tübingen
zfs 7/2018, S. 361