StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 § 11 Abs. 8, Abs. 7 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2; Anlage 4 zur FeV Ziff. 9.1
Leitsatz
1. Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen rechtfertigt grds. die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kfz, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf.
2. Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, die dort vorgefundenen harten Drogen zum Eigenkonsum zu besitzen, so rechtfertigt dies gem. § 11 Abs. 7 FeV die Annahme seiner Nichteignung zum Führen eines Kfz, ohne dass es der Beibringung eines Gutachtens bedarf.
OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.4.2018 – 1 B 105/18
1 Aus den Gründen:
"… Das Vorbringen des ASt. in seiner am 21.3.2018 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung (VG des Saarlandes, Beschl. v. 19.2.2018 – 5 L 18/18) abzuändern."
Zur Begründung seines den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des ASt. vom 5.1.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.12.2017 wiederherzustellen, zurückweisenden Beschlusses hat das VG im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch des ASt. habe keine Aussicht auf Erfolg, da die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des ASt. nach gegebenem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig erscheine. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien die §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gelte gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb., wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin sei aller Voraussicht nach zutreffend von der Ungeeignetheit des ASt. zum Führen eines Kfz ausgegangen. Sie habe ihn auf der Grundlage der §§ 3 StVG, 46 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet angesehen, weil er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe. Nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG vorliegt. Sie könne nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel besitzt oder besessen hat und somit Bedenken an der Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr bestehen. Gem. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kfz nicht mehr besteht. Insoweit rechtfertige nach der gefestigten Rspr. der saarländischen VG bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin und Psilocin-Pilze gehörten, grds. die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kfz. Die Beibringung eines Gutachtens sei anzuordnen, wenn Zweifel bestehen, ob einer der Sachverhalte nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 FeV gegeben ist. Sei das Vorliegen einer dieser Sachverhalte erwiesen, sei für eine Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 FeV kein Raum, vielmehr stehe die Nichteignung dann (außer bei gelegentlichem Cannabiskonsum) gem. § 11 Abs. 7 FeV fest. Der bloße Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertige noch nicht die Annahme der Einnahme. Zweck der Gutachtenanordnung sei die Klärung, ob Drogen konsumiert werden. Auf dieser Grundlage spreche nichts gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin. Der ASt. sei ausweislich eines Einsatzberichts der Polizeiinspektion A-Stadt vom 22.1.2017 im Besitz von Psilocin-Pilzen, Amphetamin, Cannabissamen, einer Pilzaufzuchtstation mit Heizplatte sowie eines Holzbretts mit "Crusher" angetroffen worden. Zudem habe der ASt. nach entsprechender Belehrung durch die Polizeibeamten angegeben, dass er regelmäßig Drogen konsumiere und Betäubungsmittel zum Eigenbedarf anbaue und besitze. Diese Einlassung sei bis heute unwidersprochen. Daher sei die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV berechtigt, zur Abklärung der Zweifel an der Fahreignung des ASt. die Beibringung eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität (…) zur Klärung anzuordnen, ob Betäubungsmitt...