Der im Jahr 1994 geborene Kl., der noch nie Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis war, wendet sich gegen die Feststellung, dass seine polnische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, Kfz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Am 16.5.2012 verwarnte ihn das AG Landsberg am Lech nach § 14 JGG, erteilte ihm Weisungen (§ 10 JGG) und ordnete verschiedene Auflagen (§ 15 JGG) sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten an. Dem lag zugrunde, dass der Kl. ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis und unter Cannabiseinfluss mit einem "frisierten" Mofa gefahren und im Besitz von 5 g Marihuana gewesen war.
Mit Bescheid vom 7.11.2013 (…) lehnte das Landratsamt Landsberg am Lech (im Folgenden: Landratsamt) seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab, da er das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.
Die zuständige Behörde in Stettin (Szczecin), Polen, erteilte ihm am 24.7.2015 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm eine Führerscheinkarte aus, auf der unter Nr. 8 ein Wohnsitz in Polen eingetragen ist.
Am 22.4.2016 zeigte der Kl. bei einer Verkehrskontrolle in Landsberg am Lech den polnischen Führerschein vor und gab an, er habe die polnische Fahrerlaubnis erworben, während er für seinen Arbeitgeber in Polen auf Montage gewesen sei. Ermittlungen der Polizeiinspektion Landsberg ergaben, dass der Kl. seit dem Jahr 2009 durchgängig in Landsberg am Lech gemeldet ist. In einem an den Arbeitgeber des Kl. gerichteten Zeugenanhörungsbogen gab der dortige Personalleiter an, der Kl. sei seit 1.9.2011 dort beschäftigt und dabei noch nie in das europäische Ausland entsandt worden.
Auf Nachfrage des Kraftfahrt-Bundesamts teilte die Stadt Stettin mit, der polnische Führerschein sei gültig. Der Kl. habe vom 1.6. bis 15.12.2015 über einen gemeldeten Wohnsitz in Polen verfügt. Beigefügt war eine auf den 1.6.2015 datierte Bestätigung der Anmeldung eines bis 15.12.2015 dauernden vorübergehenden Aufenthalts eines Ausländers.
Weitere Ermittlungen des Landratsamts ergaben, dass der Kl. am 14.9.2015 in Landsberg am Lech ein Kfz auf seinen Namen zugelassen hat.
Nach Anhörung stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 28.9.2016 fest, der Kl. sei nicht berechtigt, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Das Landratsamt forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Vorlage des polnischen Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids). Zur Begründung ist ausgeführt, der polnische Führerschein müsse nicht anerkannt werden, da er unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben worden sei. Am 6.10.2016 legte der Kl. seinen polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vor.
Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2017 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 28.9.2016 fehlerhaft gewesen sei, könne innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden.
Die gegen den Bescheid vom 28.9.2016 erhobene Klage hat das VG München (Urt. v. 10.7.2017 – M 26 K 17.1126) abgewiesen. Die aus Polen stammenden Informationen wiesen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen bei Erteilung der Fahrerlaubnis hin. Zwar setze die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bei Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen sei. Der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins seine Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen habe, sei aber ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet habe, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen. Hier habe der Kl. sich vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis lediglich 54 Tage in Polen aufgehalten und von vornherein nur einen vorübergehenden Aufenthalt von 198 Tagen beabsichtigt.
Mit seiner vom VGH zugelassenen Berufung macht der Kl. geltend, bei den aus Polen stammenden Erkenntnissen handele es sich nicht um unbestreitbare Informationen i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV, die die Möglichkeit zur Berücksichtigung der vorliegenden inländischen Erkenntnisse eröffnen würden. Allein die Begründung eines vorübergehenden Aufenthalts und der kurz darauf erfolgte Erwerb der Fahrerlaubnis reichten als Anknüpfungstatsachen nicht aus, um die Inlandstatsachen heranziehen zu können. (…)