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zfs 7/2018, Haftungsabwägung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und Kollision mit Vorausfahrendem bei dessen unzulässigem Spurwechsel

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StVG §§ 17 Abs. 1 und 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 1 § 7 Abs. 5

Leitsatz

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h vermag auch im Falle eines unzulässigen Spurwechsels eine Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von 30 % zu rechtfertigen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 – I-1 U 44/17

Sachverhalt

Die Kl. zu 2) fuhr mit dem im Eigentum ihres Mannes, des Kl. zu 1) stehenden Kfz mit eingeschaltetem linken Blinker im Zuge eines Spurwechsels von der rechten auf die linke Fahrbahn der BAB, um das Fahrzeug der Bekl. des Zeugen P zu überholen. Von hinten näherte sich der Bekl. zu 1) mit dem Fahrzeug der Bekl. zu 2) auf der linken Fahrspur und kollidierte mit den Fahrzeugen der Kl. und des Zeugen P. Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass das Fahrzeug der Bekl. eine Geschwindigkeit von 200 km/h eingehalten hatte.

Das LG ging von einer Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Kl. und zu 30 % zu Lasten der Bekl. aus.

Die Berufungen der Kl. waren bis auf die Höhe des Schmerzensgelds erfolglos.

2 Aus den Gründen:

[10] "… Die Berufungen der Kl. sind zulässig; jedoch ist nur die Berufung der Kl. im Hinblick auf die Höhe des vom LG ausgeurteilten Schmerzensgelds begründet."

[11] Das LG ist nach Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge nachvollziehbar von einer Haftungsverteilung von 70 % zu Lasten der Kl. und zu 30 % zu Lasten der Bekl. ausgegangen. Ein unfallursächliches Verschulden des Bekl. zu 1) vermögen die Kl. auch nach Auffassung des Senats nicht nachzuweisen. Auch ist die Betriebsgefahr auf Seiten der Bekl. für ein vor dem Unfall ca. 200 km/h fahrendes Fahrzeug nicht so hoch zu veranschlagen, als dass eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils vorzunehmen wäre. Lediglich das Schmerzensgeld hat das LG mit 240 EUR auch unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Kl. etwa...

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