"… Entgegen der Ansicht des LG ist die Bekl. nicht “nach § 1 AVB 2008 als VR passiv legitimiert‘. Ob eine Partei passiv legitimiert, also nach materiellem Recht Schuldner des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs ist, richtet sich nicht nach den AGB eines Dritten – hier der D-Bank –, sondern allein danach, ob der klagenden Partei ein vertraglicher, quasi vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch gegen diese zusteht. Nach den allgemeinen Regeln hat die Kl. alle ihren Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Hierzu gehört insb. auch hinreichend substantiierter Vortrag zu dem Grund, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch gerade gegenüber der in Anspruch genommenen Partei ergeben soll."
Da vorliegend nur ein Anspruch aus Versicherungsvertrag in Betracht kommt, hätte die Kl. darlegen müssen, dass ihr versicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Bekl. zustehen. Das Bestehen eines Versicherungsvertrags zwischen ihr und der Bekl. behauptet die Kl. nicht. Eine vertragliche Beziehung besteht vielmehr nur zwischen der Kl. und dem kreditkartenausgebenden Institut, hier der D-Bank. Sofern Kreditkarten nämlich – wie hier – zusätzlich um bestimmte Versicherungsleistungen ergänzt werden, stellt sich die vertragliche Konstellation regelmäßig so dar, dass das kartenausgebende Unternehmen einen Kollektivversicherungsvertrag mit einem VR abschließt. Die Karteninhaber sind in diesem Fall lediglich versicherte Personen, nicht aber VN (vgl. § 43 VVG). Sofern der Versicherungsfall eintritt, folgt der Anspruch der versicherten Personen dann aus diesem Kollektivversicherungsvertrag i.V.m. § 328 BGB (vgl. Steinbeck, in: Höra/Münchener, Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 30 Rn 8).
Dies zugrunde gelegt wäre es Aufgabe der Kl. gewesen, vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die von ihr in Anspruch genommene Bekl. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (noch) der zuständige VR war. Hierzu reicht die Darlegung, dass die Bekl. im Jahre 2008 – und damit sechs Jahre vor Eintritt des streitgegenständlichen Versicherungsfalls – der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der “(…) Credit Card‘ zuständige VR war, nicht aus; entscheidend ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, hier also Dezember 2014.
Da die Bekl. im Jahre 2008 unstreitig der in den damals geltenden “Bedingungen für die Credit Card‘ der D-Bank genannte VR war, kommt allerdings eine sekundäre Darlegungslast der Bekl. dahingehend in Betracht, vorzutragen, dass und seit wann – ggf. auch aufgrund welcher Umstände – das Versicherungsvertragsverhältnis mit der D-Bank beendet (worden) ist und sie deshalb zum Zeitpunkt des Eintritts des streitgegenständlichen Versicherungsfalls nicht (mehr) der zuständige VR war.
Dies bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung, denn falls man eine sekundäre Darlegungslast für die vorliegende Konstellation bejaht, hätte die Bekl. dieser durch ihren Vortrag genüge getan:
Die Bekl. hatte bereits in der Klageerwiderung (…) vorgetragen, seit dem 1.1.2010 nicht mehr der zuständige VR der “Credit Card‘ gewesen zu sein. Dieses Vorbringen hat sie in der Berufungsbegründung dadurch untermauert, dass sie den Ausdruck einer E-Mail der (…) Versicherungsdienste GmbH vom 23.11.2009 betreffend die “Ausschreibung der Produkte der X-Karten‘ vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass sich das Angebot der Bekl. nicht durchsetzen konnte und die Entscheidung zugunsten eines anderen Anbieters gefallen ist. (…)
Zudem hat die Bekl. ein Muster des Hinweises vorgelegt, der auf den Wechsel des VR ab dem 1.1.2010 hinwies und auf den Kreditkartenabrechnungen aller Karteninhaber der “Credit Card‘ abgedruckt gewesen sein soll. Dass Änderungen der AGB der D-Bank nach Nr. 21 der “Bedingungen für die Credit Card‘ grds. möglich waren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dieser Bestimmung konnte die D-Bank auch die mit der Kreditkarte verbundenen Zusatzleistungen nach billigem Ermessen ändern. Diese Änderungsbefugnis schloss auch den Wechsel des zuständigen VR ein, wobei zu derartigen Änderungen deren schriftliche Mitteilung unter Hinweis auf die in diesen Fällen bestehende Kündigungsmöglichkeit ausreichte.
Die Bekl. hat ferner mit Schriftsatz vom 9.9.2016 die ab Oktober 2014 von der D-Bank verwendeten “AB für die Credit Card‘ vorgelegt, aus deren Nr. 3.10 sich ergibt, dass die (…), vertreten durch die (…) das zuständige die Versicherungsleistungen erbringende Versicherungsunternehmen ist.
Ob die Kl. den Hinweis auf einen neuen VR im Januar 2010 oder die von der D-Bank ab Oktober 2014 verwendeten Versicherungsbedingungen erhalten hat, spielt für die Frage, ob die Bekl. einer eventuellen sekundären Darlegungslast, zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr der zuständige VR gewesen zu sein, durch hinreichend substantiierten Vortrag genügt hat, keine Rolle. …“
zfs 7/2018, S. 393 - 394