"… [9] II. 1. Nach der st. Rspr. des BGH stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB der, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345 [347 ff.] = NJW 1964, 542; BGHZ 56, 214 [215] = NJW 1971, 1692; BGH NJW-RR 2008, 1198; NJW 2009, 1663 = DS 2009, 270 = NZV 2009, 334; NJW 2010, 2426 = NZV 2010, 500 = VersR 2010, 1463 jew. m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2008, 915 = DS 2008, 98 = NZV 2008, 137 = VersR 2008, 370; NJW 2010, 2426 = NZV 2010, 500 = VersR 2010, 1463 jew. m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur bzw. Wiederbeschaffungsdauer zzgl. der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit (BGH NJW 2013, 1151 = DS 2013, 148 = NZV 2013, 229 = VersR 2013, 471)."
[10] 2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kl. grds. Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem Unfalltag und dem Tag der Zulassung des ersatzbeschafften Fahrzeugs zu. Denn er konnte – was zwischen den Parteien nicht streitig ist – in diesem Zeitraum sein. Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw – wie hier der Fall – diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (Kammer NJW 2014, 2292 = NZV 2014, 362 m.w.N.; zuletzt DS 2017, 327).
[11] 3. Allerdings ist anerkannt, dass die erforderliche Ausfallzeit entscheidend durch die Art der vom Geschädigten gewählten Schadensabrechnung beeinflusst wird. Rechnet der Geschädigte seinen Schaden fiktiv ab, kommt es maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer an (vgl. BGH NJW 2003, 3480 = DS 2004, 19 = NZV 2003, 569; Kammer NJW-RR 2015, 1437 = NZV 2015, 547 m.w.N.). Rechnet der Unfallgeschädigte – wie hier der Fall – seinen Schaden demgegenüber konkret ab, ist Nutzungsausfall grds. für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten, d.h. für die im konkreten Fall notwendige Wiederbeschaffungsdauer zzgl. der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit. Auch konkret eingetretene Verzögerungen, wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinnehmen (vgl. Kammer NJW-RR 2017, 355 für Mietwagenkosten).
[12] a) Der Kl. kann danach jedenfalls für die Zeit vom Unfalltag bis zur ersten Ersatzbeschaffung, dem 1.9.2016, Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Denn mit insgesamt 18 Tagen (15.8.2016–1.9.2016) für die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die (erste) Ersatzbeschaffung ist hier der übliche Zeitrahmen für eine konkrete Ersatzbeschaffung nicht überschritten, dies allein unter dem Gesichtspunkt, dass der Sachverständige für die reine Wiederbeschaffungszeit in seinem Schadensgutachten schon einen objektiven Rahmen von zwölf bis 14 Tagen vorgegeben hat.
[13] b) Dem Kl. steht aber auch für die Zeit bis zur Ersatzbeschaffung des zweiten Fahrzeugs ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.
[14] aa) Bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung trägt der Schädiger im Rahmen des Üblichen grds. das Risiko, dass sich die Wiederbeschaffung verzögert. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn – wie hier – eine Ersatzbeschaffung aus Gründen misslingt, die der Geschädigte nicht zu vertreten hat, sodass dieser zur Vornahme einer weiteren Ersatzbeschaffungsmaßnahme veranlasst wird. Da sich die Erforderlichkeit der Wiederherstellung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aus einer subjektbezogenen ex ante-Betrachtung bestimmt, können mit Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalls auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen (vgl. Freymann/Rüßmann, in: Freymann, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn 76 m.w.N.). Ausgehend von diesem meist als "Prognoserisiko" bezeichneten Grundsatz (vgl. Freymann/Rüßmann, in: Freymann, jurisPK-StrVerkR, § 249 BGB Rn 76 m.w.N.) hat der Schädiger bei Abrechnung des konkret angefallenen Wiederbeschaffungsaufwands regelmäßig auch das Risiko einer (zunächst) fehlgeschlagenen Ersatzbeschaffung zu tragen. Es gilt hier nichts anderes als in den Fällen der konkreten Schadensabrechnung bei Wiederherstellung durch tatsächliche Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, bei denen ebenfalls der Schädiger das Risiko eines...