"… Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Zeitwertes des ausgebrannten Gebäudes i.H.v. 144.557,17 EUR gem. § 11 AFB 87 zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Entschädigung des Neuwerts und auf Entschädigung wegen eines Mietausfalls besteht dagegen wegen einer von der Bekl. bewiesenen arglistigen Täuschung des Kl. bei der Schadensermittlung nicht."
Wegen der arglistigen Täuschung des Kl. ist die Bekl. nach den §§ 13, 14 AFB 87, 28 VVG grds. leistungsfrei geworden. …
(b) Die Obliegenheiten gem. § 13 AFB 87 lebten für den Kl. Ende Dezember 2012 wieder auf, als die Prozessbevollmächtigten der Bekl. mitteilten, dass keine Berufung gegen das Feststellungsurteil eingelegt werde und die Bekl., soweit ein Schaden ermittelbar sei, diesen auskehren werde.
Zwar führt die Leistungsablehnung durch den VR in den Fällen vereinbarter Leistungsfreiheit nach der Rspr. des BGH zum Erlöschen von Aufklärungsobliegenheiten. Der dieser Rspr. zugrundeliegende und allein auf den Schutzzweck der Obliegenheitenregelung abstellende Gedanke gilt aber nicht, wenn durch Urteil die generelle Leistungsablehnung des VR für ungerechtfertigt erklärt und den Parteien der Nachweis und die Prüfung der Voraussetzungen aufgegeben worden ist, unter denen eine Neuwertentschädigung gezahlt werden muss. Gleiches gilt, wenn der VR nach früherer Leistungsablehnung unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er nunmehr wieder in die Prüfung seiner Leistungspflicht eintreten und die Verhandlungen über die Schadensregulierung erneut aufnehmen will (BGH VersR 1991,1129). Weiter muss der VR dem VN in diesem Falle klar zu erkennen geben, inwieweit für ihn noch ein Aufklärungsbedürfnis besteht (BGH zfs 2013,330).
Diese Voraussetzungen waren Ende Dezember 2012 erfüllt. Die Bekl. hat ihre Leistungspflicht dem Grunde nach anerkannt und ist mit dem Kl. in Verhandlungen über die Höhe der Entschädigungsleistung eingetreten. Auch wenn das LG zutreffend angenommen hat, dass es hinsichtlich des Anspruchs des Kl. auf Zeitwertentschädigung i.H.v. rund 145.000 EUR wegen der abstrakten Schadensberechnung kein Aufklärungsbedürfnis der Bekl. mehr gab, so trifft dies hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf Neuwertentschädigung von darüber hinausgehenden rund 50.000 EUR nicht zu. Selbst wenn für die Bekl. zu diesem Zeitpunkt bereits die Beseitigung der Brandschäden im Wesentlichen erkennbar war, so durfte die Bekl. die aus ihrer Sicht erforderlichen Feststellungen treffen, ob die Wiederherstellung des Gebäudes auch ordnungsgemäß und umfassend erfolgt war.
Zweck der Neuwertversicherung ist es, etwaige Schäden auszugleichen, die dem VN dadurch entstehen, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruches beschränkt. Für den VN ersichtlich zielt die Bestimmung auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des VR, der davor geschützt werden soll, dass der VN – wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen. Diese Gefahr besteht nicht mehr, wenn der VN die zerstörte Sache wiederherstellt und damit den Sachwert erhalten hat, der ihm durch die Neuwertentschädigung vergütet werden soll. Allein die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, rechtfertigt es aus der Sicht des durchschnittlichen VN zwar nicht, ihm die Neuwertentschädigung zu versagen, weil der Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, präventiv Missbrauch zu verhindern und die Versicherungsleistung an den Sachwert zu binden, bereits erreicht ist. … Auch ist keine völlige Identität des zerstörten bzw. beschädigten mit dem neu erstellten Gebäude erforderlich. Einer Wiederherstellung steht jedoch entgegen, wenn die Aufwendungen nach Art, Qualität und Umfang hinter den erforderlichen Anforderungen so zurückbleiben, dass das wieder aufgebaute Gebäude dem zerstörten bzw. beschädigten nicht entspricht (OLG Köln, VersR 2012, 1514).
Auch wenn die Bekl. in ihren Bedingungen in § 11 Nr. 5a AFB 87 die Entstehung des Anspruchs auf Neuwertentschädigung nicht von der vollständigen Wiederherstellung abhängig macht, sondern lediglich eine Sicherstellung insoweit verlangt, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung verwendet werden wird, so entsteht nach § 16 Nr. 2 AFB 87 für die Bekl. ein Rückzahlungsanspruch, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des VN nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Diese Regelung zeigt, dass der VN zwar je nach den Umständen des Einzelfalles bereits vor der vollständigen Wiederherstellung einen Anspruch auf die Neuwertentschädigung hat, diese aber zurückzahlen muss, wenn er entgegen der Prognose später tatsächlich keine vollständige Wiederherstellung vornimmt. Soweit der VN also – wie der Kl. im vorliegenden Fall Ende des Jahres 2012 – eine vollständige Wiederherstellung behaupte...