"… Das LG hat den Bekl. zu Recht nicht nur zur Zahlung von 5.000 EUR, sondern zum Ersatz des gesamten Schadens verurteilt. Die Kl. ist bei ihrem Rückgriff nicht auf den Betrag von 5.000 EUR beschränkt. Vielmehr sind bei Verletzung von Obliegenheiten, die den Versicherten vor und nach dem Versicherungsfall treffen, die Beträge zu addieren, für die Leistungsfreiheit besteht. Insoweit ist der herrschenden und vom BGH vertretenen Auffassung zu folgen (NJW 2006, 147, 148; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 276). Zu Unrecht meint der Bekl., dass es für diese Verdopplung keine Rechtsgrundlage gäbe. Rechtsgrundlage ist, wie der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat, die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Sie steht, wie der BGH dort (NJW 2006, 147) ebenfalls dargestellt hat, nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht wie der KfzPflVV, die in den §§ 5 und 6 ebenfalls zwischen Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall unterscheidet. Die Annahme des Kl. geht fehl, bei dieser Argumentation komme man ggf. zu einer noch höheren Vervielfachung des Betrags der Leistungsfreiheit, wenn der Versicherte gegen weitere Obliegenheiten verstoßen hat. Die Erhöhung des Betrags der Leistungsfreiheit auf das Doppelte knüpft nicht an die Zahl der insgesamt verletzten Obliegenheiten, sondern allein an die Unterscheidung von Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall an. Hat der VN mehrere Obliegenheiten verletzt, die er vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, beschränkt sich die Leistungsfreiheit gleichwohl auf 5.000 EUR (…). Das gleiche gilt bzgl. der Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall."
Ebenso hat das LG zutreffend eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinn des § 6 Abs. 3 KfzPflVV bejaht, bei der die Obergrenze der Leistungsfreiheit des VR nicht nur – wie bei einer einfachen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall – bei 2.500 EUR, sondern bei 5.000 EUR liegt. Grds. ist zwar nicht bereits das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ein solcher besonders schwerwiegender Verstoß, vielmehr müssten weitere erschwerende Umstände hinzukommen (…). Im Streitfall war ein solcher zusätzlicher Umstand, dass der Bekl. im Nachhinein bestritten hat, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben, weshalb im Strafverfahren gegen ihn zu seiner Identifizierung als Täter ein Abgleich der DNA-Spuren im Fahrzeug mit der DNA des Bekl. angeordnet wurde. Damit hat er nicht nur durch das Entfernen von der Unfallstelle die Aufklärung des Unfallhergangs, sondern durch das Bestreiten seiner Fahrereigenschaft auch die Feststellung der verantwortlichen Person zu verhindern versucht. Zwar führt im Strafverfahren ein Leugnen des Angeschuldigten zu keiner Strafverschärfung. Im Versicherungsrecht obliegen dem mitversicherten Fahrer jedoch Aufklärungspflichten, auf die der VR angewiesen ist, schon um im Ergebnis unnötige Kosten eines gegen ihn geführten Rechtsstreits zu verhindern (vgl. zur Weigerung des VN den Fahrer zu benennen OLG Hamm VersR 1984, 176; OLG Köln zfs 1986, 181; OLG Frankfurt NJW RR 1986, 1408, 1409). …“
zfs 7/2018, S. 394