"… B. I. 1. Dem Kl. steht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Anspruch zu, dass er vom Bekl. bzgl. der seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Terminswahrnehmung am 7.4.2016 entstandenen Reisekosten i.H.v. 289,50 EUR und deren Anspruch auf Tagesgeldpauschale gemäß Nr. 7005 VV RVG i.H.v. 70 EUR freigestellt wird. (…)"
1.2 Dem Anspruch des Kl. auf Freistellung von der seinen Prozessbevollmächtigten geschuldeten Erstattung der Fahrtkosten und Auslagenpauschale fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um notwendige Kosten des vor dem LG Dresden geführten Ausgangsverfahrens handelt mit der Folge, dass diese im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen wären.
Allerdings ist anerkannt, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn ein Titel auf einfacherem Weg zu erlangen ist, z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 253 Rn 18b).
a) (…) Der Geschädigte kann seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Prozesskosten dann regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht im Wege einer Leistungsklage geltend machen, weil ihm mit dem Kostenfestsetzungsverfahren ein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung steht (BGH BGHZ 190, 353, 360).
b) Es liegen aber vorliegend besondere Umstände vor, die es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, das Rechtsschutzbedürfnis der Amtshaftungsklage zu bejahen.
aa) [] So macht der Kl. neben der Erstattung der Reisekosten und des Tagegeldes auch als Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht den Honorarausfall seines Prozessbevollmächtigten geltend. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Folge hiervon ist, dass er zur Geltendmachung dieses Anspruchs auf jeden Fall Leistungsklage erheben muss. Insoweit erscheint es nicht geboten, den Kl. wegen ein und derselben Amtspflichtverletzung auf zwei verschiedene Verfahren zu verweisen.
bb) Zudem ist es äußerst fraglich, ob es sich bei den Reisekosten und dem Tages- und Abwesenheitsgeld um notwendige Kosten des Ausgangsverfahrens i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO handelt, die der Kl. im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren ersetzt verlangen kann.
(1) Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind (nur) Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen (BGH zfs 2016, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2016, 186 [Hansens]; BGH RVGreport 2018, 143 [ders.] = AGS 2018, 154). Zu berücksichtigen ist dabei, dass es bzgl. der Frage der objektiven Erforderlichkeit nach der Rspr. des BGH grds. auf den Zeitpunkt der Vornahme der Kosten verursachenden Handlung abzustellen ist (BGH a.a.O.).
So hat der BGH entschieden, die Einreichung einer Berufungserwiderungsschrift nach Rücknahme des Rechtsmittels löse keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners aus. Denn die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels stelle keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO objektiv erforderliche Maßnahme dar. Auf die (verschuldete oder unverschuldete) Unkenntnis des Rechtsmittelbeklagten von der Berufungsrücknahme komme es nicht an. Denn die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen. Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten sei die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei maßgeblich, die das Gebot sparsamer Prozessführung im Blick habe. Außerdem könne eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel eventuell bereits zurückgenommen sei, durch eine (ggf. telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos geklärt werden (BGH zfs 2016, 285). Zwar hat diese Rspr. des BGH erheblichen Widerspruch in Rspr. und Literatur erfahren. Insb. ist der Empfehlung des BGH, beim Prozessgericht telefonisch nachzufragen, entgegengehalten worden, die Geschäftsstellen des Gerichts seien häufig nicht zu erreichen und es sei auch nicht auszuschließen, dass die Geschäftsstelle keine Auskunft geben könne, weil sich die Akte beim Richter befinde (vgl. Hansens zfs 2016, 287 f. und zfs 2017, 466, 467, jeweils m.w.N.). Trotz dieser Kritik hat der BGH im Beschl. v. 5.11.2017 (RVGreport 2018, 143 [Hansens] = AGS 2018, 154) an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
(2) Legt man diese Rspr. des BGH im vorliegenden Fall zugrunde, wären, da die Terminsaufhebung bereits am 31.3.2016 vom zuständigen Richter verfügt und am 4.4.2016 von der Geschäftsstellenbediensteten ausgeführt wurde – auc...