Das OLG Dresden erörtert in seinem Urteil, das ich übrigens im Ergebnis für zutreffend halte, sämtliche Aspekte des Verhältnisses vom Kostenfestsetzungsverfahren und der Amtshaftungsklage und bejaht dem Grunde nach auch zurecht einen Amtshaftungsanspruch des Kl.

1. Kostenfestsetzung oder Amtshaftungsklage?

Der im Kostenfestsetzungsverfahren zu realisierende Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gegen den unterlegenen Gegner steht neben dem Amtshaftungsanspruch, der etwa bei verspäteter Mitteilung über eine Terminsaufhebung beiden Parteien zustehen kann. Die erstattungsberechtigte Partei ist entgegen der Auffassung des OLG Koblenz (VersR 1985, 273 und JurBüro 1987, 128 = Rpfleger 1986, 446), die hier auch das OLG Dresden abgelehnt hat, nicht verpflichtet, vorab ein Amtshaftungsverfahren durchzuführen. Die Notwendigkeit und damit die Erstattungsfähigkeit der von der obsiegenden Partei aufgewandten Kosten wird nämlich nicht dadurch beseitigt, dass ihr möglicherweise ein Amtshaftungsanspruch zur Seite steht (so auch LG Potsdam RVGreport 2017, 305 [Hansens] = zfs 2027, 466 mit Anm. Hansens).

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch bestätigt, dass ein Amtshaftungsanspruch bei meist vorliegender fahrlässiger Amtspflichtverletzung gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn dem Verletzten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht. Der erstattungsberechtigten Partei als Geschädigter steht jedoch ein Kostenerstattungsanspruch gegen die unterliegende Gegenpartei zur Verfügung, der somit Vorrang vor einem Amtshaftungsanspruch hat. In dem Rechtsstreit des OLG Dresden kam es hierauf lediglich deshalb nicht an, weil der Bekl. im Ausgangsprozess und der Bekl. im Amtshaftungsprozess zufällig die "öffentliche Hand" war. In anderen Fällen würde bei Anwendung der Auffassung des OLG Koblenz die erstattungsberechtigte Partei in einen in vielen Fällen von Anfang an aussichtslosen Amtshaftungsprozess getrieben werden und ihr zu Unrecht der Kostenerstattungsanspruch gegen den unterliegenden Gegner verwehrt werden.

2. Verdienstausfall des Prozessbevollmächtigten

Das OLG Dresden hat nicht erörtert, ob auch die Prozessbevollmächtigten des Kl. selbst als Dritte in den Schutzbereich des Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB fallen und ihnen eigene Amtshaftungsansprüche gegen den Staat zustehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, können m.E. im Falle einer nicht rechtzeitigen Mitteilung von einer Terminsaufhebung der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigen in der Summe nicht höhere Ansprüche zustehen, als ihnen ohne die Amtspflichtverletzung im Falle ihres Obsiegens Ansprüche gegen den Gegner zustehen würden. In diesem Fall wäre jedoch ein Anspruch wegen des Verdienstausfalls des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen. Dieser gehört nämlich nicht zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, die gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO kraft Gesetzes erstattungsfähig sind.

Außerdem deckt das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG die durch die Geschäftsreise verursachten Mehrkosten ab, zu denen auch die infolge der Terminsreise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte gehört (s. BayOLG MDR 1987, 870). Selbst wenn der Kl. insoweit eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung mit seinen Prozessbevollmächtigten getroffen hätte, wonach diese berechtigt seien, für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins einschließlich der An- und Abfahrt ein Stundenhonorar von 220 EUR zu berechnen, wäre ein solches vereinbartes Honorar neben der gesetzlichen Vergütung (hier Tage- und Abwesenheitsgeld) nicht erstattungsfähig (s. hierzu neulich auch BGH RVGreport 2018, 182 [Hansens]: Prämie für Vermögensschadenshaftpflichtversicherung).

3. Notwendigkeit der Terminsreisekosten

Das OLG Dresden hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Amtshaftungsklage unter anderem damit begründet, die Terminsreisekosten seien in Anwendung der Rspr. des III. ZS des BGH (zfs 2016, 285 mit Anm. Hansens = RVGreport 2016, 186 [Hansens] = AGS 2016, 252) und des I. ZS des BGH RVGreport 2018, 143 [ders.]) deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Terminsanreise zu einem aufgehobenen Termin objektiv nicht erforderlich sei. Dass der III. ZS des BGH von seiner Auffassung zumindest teilweise wieder abgerückt ist (s. hierzu BGH – XII. ZS – RVGreport 2018, 179 [ders.]), war dem OLG Dresden noch nicht bekannt.

Gerade der der Amtshaftungsklage zugrunde liegende Sachverhalt zeigt jedoch, wie unsinnig die Rspr. des III. ZS und des I. ZS des BGH, a.a.O., ist. Danach ist die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter erstattungsrechtlich gehalten, vor Veranlassung einer kostenauslösenden Maßnahme beim Prozessgericht (telefonisch) anzufragen, ob diese überhaupt erforderlich ist. Bei Antritt einer Terminsreise müsste somit die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, vor Buchung der Fahrkarte – das war hier am 5.4.2016 – telefonisch beim Prozessgericht nachzufragen, ob der angesetzte Verhandlungstermin nicht etwa zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. O...

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