BGB § 14 Abs. 1 § 434 Abs. 1 S. 3 § 474 Abs. 1
Leitsatz
1) Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 S. 3 BG getroffene gesetzgeberische Wertung grds. seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann.
2) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grds. die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insb. das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Sache von einem Unternehmer.
BGH, Urt. v. 27.9.2017 – VIII ZR 271/16
Sachverhalt
Die Parteien des Rechtsstreits sind Privatpersonen. Der beklagte Verkäufer bot seinen gebrauchten Pkw auf einer Online-Plattform zum Kauf an. In der Verkaufsanzeige war der Pkw als "Opel Adam Slam A 1.4. ecoFlex" bezeichnet. Nach einer Besichtigung des Pkw kaufte der Kl. das Fahrzeug mit schriftlichem Vertrag. In diesem wurde der Pkw als "Opel Adam" ohne weitere Typenbezeichnung aufgeführt. Der Vertrag enthielt die Klausel "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung."
Der Käufer stellte aufgrund eines Werkstattaufenthalts fest, dass das erkaufte Kfz ein Fahrzeugmodell "Jam" mit einer geringeren Ausstattungsvariante und einem höheren Durchschnittsverbrauch darstellte. Dem entspricht es, dass zwischen dem in der Anzeige angebotenen und dem ausgelieferten Pkw ein Preisunterschied von 1.245 EUR besteht.
Der Kl. machte in den Vorinstanzen vergeblich die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung eines Minderungsbetrags gelten. Seine Revision blieb erfolglos.
2 Aus den Gründen:
"… [17] II. Das BG hat rechtsfehlerfrei sowohl Ansprüche auf Rückzahlung eines Betrags von 2.000 EUR wegen Minderung des Kaufvertrags gem. §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, 3, 4, 346 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) verneint."
[18] 1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen, hat das BG die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB als nicht erfüllt angesehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurt. v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15, ZIP 2016, 1928 = NJW 2016, 2874, Rn 16, dazu EWiR 2016, 699 [Lindacher]; Senatsurt. v. 29.6.2016 – VIII ZR 191/15, ZIP 2016, 1775 = NJW 2016, 3015, Rn 35; Senatsurt. v. 26.4.2017 – VIII ZR 80/16, ZIP 2017, 1624, Rn 13; jew. m.w.N.). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senat ZIP 2016, 1775 = NJW 2016, 3015, Rn 18; Senat ZIP 2017, 1624, Rn 13).
[19] Gemessen an diesem Maßstab hat das BG sowohl das Zustandekommen einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerfrei verneint. Die Vertragsurkunde trifft keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante. Besondere Begleitumstände, aus denen sich zumindest eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung ableiten ließe, hat das BG ebenfalls nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das BG dem Verhalten der Parteien keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung entnommen hat. Auch die Revision greift dies nicht an.
[20] 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch die Annahme des BG nicht zu beanstanden, Gewährleistungsansprüche des Kl. wegen eines im Streitfall allein gegebenen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB kämen – anders als dies bei Beschaffenheitsvereinbarungen i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB der Fall wäre – im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht in Betracht.
[21] a) Die in der von dem Bekl. geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam stellen, wie das BG zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äußerung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB dar, die – sofern keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt – eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2007 – 12 U 113/06, juris Rn 5; vgl. auch OLG Celle DAR 2006, 269).
[22] b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss erfasst jedoch, wie das BG rechtsfehlerfrei angenommen hat, Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der ...