"… II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg."
1. Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG nicht genügt.
Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift, ohne Rückgriff auf die Akte, im Sinne einer vorgezogenen Schlüssigkeitsprüfung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen. Zum notwendigen Vorbringen einer Aufklärungsrüge gehört, dass die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss bestimmt behauptet und konkret angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches, dem Beschwerdeführer günstige Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers nicht. So legt sich die Rechtsbeschwerde schon nicht fest, ob als Beweismittel der Zeuge L oder ein Sachverständigengutachten herangezogen werden soll. Des Weiteren fehlt es auch an der bestimmten Behauptung eines konkreten Beweisthemas und eines konkreten Beweisergebnisses.
Unabhängig davon wäre die Rüge auch aus den von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden angeführten Gründen unbegründet.
2. Auch die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler im Hinblick auf den Schuldspruch zu Lasten des Betr. ergeben. Insb. weist die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Täteridentifizierung keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf. Der Tatrichter stützt sich auf das Ergebnis des eingeholten anthropologischen Sachverständigengutachtens, wonach der Betr. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich der Fahrer des Tatfahrzeugs war. Ein anderer als der Betr. käme aus Sicht der Sachverständigen nur dann in Betracht, wenn es ein eineiiger Zwilling des Betr. oder ein Doppelgänger wäre. Beides hat das Gericht ausgeschlossen, nachdem auch der Betr. weder behauptet hat, dass er einen eineiigen Zwilling hätte noch vorgetragen hat, dass ihm der benannte L quasi wie ein Ei dem anderen gleiche.
3. Der Rechtsfolgenausspruch weist jedoch insoweit einen Rechtsfehler auf, als der Tatrichter die Erhöhung der Regelgeldbuße nicht nur auf die am 21.10.2014 ergangene Vorahndung (Ziff. 5. des Fahreignungsregisters) gestützt hat, sondern auch auf die unter Ziff. 1.–3. angeführten Vorahndungen. Die im Urteil unter “3. Eintrag‘ aufgeführte Vorahndung datiert vom 22.4.2013, rechtskräftig seit 5.12.2013. Gem. § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. ist insoweit am 5.12.2015 Tilgungsreife eingetreten und die Vorahndungen waren daher zum Zeitpunkt des Urteilserlasses am 3.6.2016 nicht mehr verwertbar. Im Hinblick auf die noch verwertbare Vorahndung vom 21.10.2014 hat der Senat die Regelgeldbuße auf maßvolle 180 EUR selbst festgesetzt (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Da vorliegend im Anschluss an die tatrichterliche Entscheidung eine erhebliche, vom Betr. nicht zu vertretende und zur Kompensation nötigende Verfahrensverzögerung eingetreten ist, hat die Rechtsbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zwar ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wie im Revisionsverfahren grds. nur aufgrund einer entsprechenden – hier nicht erhobenen – Verfahrensrüge zu prüfen (vgl. BGH NStZ 2001, 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Anhang 4 MRK, Art. 6 Rn 9 g). Für Verzögerungen nach Urteilserlass kann ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde allerdings von Amts wegen geboten sein, wenn der Betr. diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten ist (vgl. OLG Hamm DAR 2011, 409). So verhält es sich vorliegend. Denn eine relevante Verzögerung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren erst nach Ablauf der Frist gem. § 349 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten.
Der Senat hat zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung die Geldbuße und das Fahrverbot in der Weise reduziert, dass von der festgesetzten Geldbuße der aus der Beschlussformel ersichtliche Betrag und von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gelten. Eine darüber hinausgehende Kompensation hat der Senat im Hinblick auf die geringere Eingriffsintensität des Bußgeldverfahrens nicht für erforderlich gehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Nach den Umständen ist vorlieg...