“ … 1. Das LG hat zu Recht angenommen, dass der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellte Sachverhalt nicht den Ausschlussklauseln in Ziff. 7.7.1 AHB 2008 und Ziff. 1.2.1 der Besonderen Bedingungen unterfällt, weil die Bekl. nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat, dass der Schaden durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Kl. entstanden ist. Dies greift die Berufung der Bekl. nicht an.
2. Das LG hat zu Recht auch die so genannte Benzinklausel in Ziff. 6.1. der Besonderen Bedingungen nicht für einschlägig erachtet. Nach ihr ist nicht versichert die Haftpflicht des VN als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kfz wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Das LG hat die Ansicht vertreten, die Klausel nehme nur dasjenige vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung aus, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Der Ausschluss greife deshalb nur dann ein, wenn nicht nur der entstandene Schaden dem Kraftfahrzeugrisiko sachlich näher stehe als dem in der Privathaftpflichtversicherung versicherten Risiko, sondern auch der VN dem in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherbaren Personenkreis angehöre. Hieran fehle es, weil der Kl. entgegen der Ansicht der Bekl. nicht als Fahrzeugführer angesehen werden könne und dem Begriff des Besitzers neben der Personengruppe der Eigentümer, Halter und Führer keine eigenständige Bedeutung zukomme. Das ist richtig.
a) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957). Wie alle Ausschlussklauseln ist Ziff. 6.1 der Besonderen Bedingungen grds. eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. BGH VersR 2003, 1389).
Die Private Haftpflichtversicherung verspricht umfassenden Versicherungsschutz: Versichertes Risiko ist die “gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens’, vgl. Ziff. 1.1 der Besonderen Bedingungen. Hiervon ist nach dem Wortlaut der Klausel in Ziff. 6.1 der Besonderen Bedingungen – nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kfz wegen “Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden’ – das typische Risiko des Gebrauchs eines Kfz ausgeschlossen. Der Ausschluss setzt deshalb nach st. Rspr. des BGH voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. zuletzt BGH SP 2008, 338; VersR 2007, 388).
Dies verdeutlicht dem verständigen VN, dass – lediglich – dasjenige aus dem weiten Anwendungsbereich der Privaten Haftpflichtversicherung ausgenommen wird, was typischerweise dem Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung unterfällt, nämlich die Haftpflicht der dort versicherbaren Personen für durch den Gebrauch eines Kfz verursachte Schäden. Die Ausschlussklausel dient mithin der Abgrenzung von Privathaftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherung, sie soll einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermeiden (BGH VersR 2007, 388 m.w.N.; VersR 1984, 854; Senat VersR 1991, 1400).
b) Zwar hat sich im Streitfall eine dem Fahrzeug selbst anhaftende Gefahrenlage realisiert. Unter Berücksichtigung ihrer – dem VN erkennbaren – Zielsetzung hat das LG die Ausschlussklausel zu Recht aber deshalb nicht für einschlägig gehalten, weil es an einem Fahrzeuggebrauch durch eine in der Kfz-Haftpflicht versicherbare Person fehlt.
aa) Zu der Frage, was in der Ausschlussklausel der Privaten Haftpflichtversicherung als “Gebrauch’ eines Kfz zu verstehen ist, ist eine Vielzahl obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen ergangen, die insoweit auf die (weite) Auslegung des Begriffs im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung zurückgreifen (vgl. die Darstellung bei Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., A.1.1. AKB 2008, Rn 7 ff.).
Der BGH hat diese Rspr. in seinem Urt. v. 13.12.2006 (VersR 2007, 388) zu einer gleichlautenden Ausschlussklausel aufgegeben: Der VN müsse zur Auslegung des Merkmals “Schäden, die durch den Gebrauch des Kfz verursacht werden’ nicht auf Bedingungswerke der Kfz-Haftpflichtversicherung zurückgreifen, die er nicht kennen müsse und deren Inhalt ihm auch nicht zur Kenntnis gebracht werde. Die Klausel sei demgemäß aus sich heraus nach ihrem dem VN erkennbaren Sinn und Zweck – Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung zur Vermeidung von Doppelversicherungen und Deckungslücken – auszulegen. Dies gelte selbst ...