I. Zulässigkeit der Vorleistung
Der Reisende muss für seine Reise oft erhebliche Vorleistungen erbringen und den Reisepreis im Voraus leisten. § 651k Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB stellt nun eine Verpflichtung des Reiseveranstalters auf, diesen Betrag insolvenzfest zu machen.
Vor diesem Hintergrund wird eine Vorleistungsklausel auch in AGB nicht zu beanstanden sein.
II. Versicherungsbedingungen
Soweit die Versicherungsbedingungen des Reiseveranstalters auf § 651k BGB Bezug nehmen, kann auch die vorstehende Auslegung zugrunde gelegt werden.
Im Zweifel will die Versicherung § 651k BGB erfüllen. Weist der Versicherungsschein jedoch ausdrücklich darauf hin: Versicherungsleistungen bestehen nur, wenn die Insolvenz für den Reiseausfall ursächlich ist, so dürfte hierin zunächst ein Vertragsverstoß gegenüber dem Reiseveranstalter liegen, der ja § 651k BGB absichern will.
Eine Haftung der Versicherung gegenüber dem Pauschalreisenden kommt dann in Betracht, wenn diese Klausel unwirksam ist und eine Versicherungszusage im vollen Umfang des § 651k BGB besteht. Zunächst: Auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter unterliegen die Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Woran misst sich nun die Unwirksamkeit i.S.v. § 307 BGB: gegenüber dem Reiseveranstalter als Vertragspartner oder gegenüber dem begünstigten Reisenden? Richtig ist wohl davon auszugehen, dass die Versicherung bei dem echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) AGB-Verwender ist (§ 305 BGB) und eine unwirksame Klausel gegenüber dem Reisenden wie auch dem Reiseveranstalter verwendet hat (§§ 307, 651k BGB), denn die berechtigte Vertragserwartung des Reiseveranstalters ist es, dass § 651k BGB in vollem Umfang absichert, und der begünstigte Dritte, der Reisende, einem Vertragspartner nach den Wertungen des § 307 BGB gleichgestellt werden muss. Damit ist die Versicherung zu Schadensersatz – auch dem begünstigten Reisenden gegenüber – verpflichtet, wenn diese unwirksame Bedingungen verwendet. Anspruchsberechtigt ist also auch der Pauschalreisende, denn zu seinen Gunsten ist der Vertrag abgeschlossen worden. Die Unwirksamkeit im Verhältnis der Vertragsparteien (Reiseveranstalter/Versicherung) liegt darin begründet, dass von § 651k BGB abgewichen wird. Vorstehende Klausel ist daher unwirksam; die Versicherungsbedingungen sind dann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung auszulegen. Im Übrigen wäre hier zugunsten des Pauschalreisenden ausnahmsweise auch eine ergänzende Vertragsauslegung denkbar.
III. Richtlinienkonforme Auslegung
Das Urteil ist bedeutsam, weil es über den Reisevertrag hinaus die Bedeutung der richtlinienkonformen Auslegung behandelt. Erheblich ist hierbei: Wollte der Gesetzgeber die Richtline vollständig umsetzen oder wollte er diese nur genauer definieren? Eine echte Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung – die im Gegensatz zur anerkannten Methodik der Gesetzesauslegung und einer Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG) stehen könnte – sieht der BGH zudem hier nicht. Dem ist vorliegend zuzustimmen. Für die AGB-Richtline sind diese Hinweise ebenfalls von Bedeutung; zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese nur einen Mindestschutz aufstellen wollte, strengere Bestimmungen im AGB-Recht sind daher auch nicht durch richtlinienkonforme Auslegung abzumildern. Die Mitgliedstaaten der EU sind berechtigt, strengere Regeln zu missbräuchlichen Klauseln zu erlassen. Die Gerichte haben diese auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Ebenso hatte der EuGH entschieden, dass Hinsendekosten Verbrauchern bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags nicht auferlegt werden dürfen. Die Berücksichtigung von Richtlinien bei der Auslegung kann zudem erst eingreifen, wenn die Richtlinie in Kraft ist (was hier jedoch unproblematisch war). Im Übrigen greift die Richtline nur bei Verbraucherverträgen.
IV. Konsequenz: teurere Policen, teurere Reisen?
Ob die Insolvenzfälle die Versicherungswirtschaft spürbar belastet, ist fraglich; denkbar sind hierbei Überlegungen, kleine oder neue Reiseveranstalter stärker zu belasten. Eine durchgehende Verteuerung von Pauschalreisen kann jedoch nicht angenommen werden.
V. Vorlage an den EuGH
Die Vorlage nach Art. ...