Das Urteil ist bedeutsam, weil es über den Reisevertrag hinaus die Bedeutung der richtlinienkonformen Auslegung behandelt. Erheblich ist hierbei: Wollte der Gesetzgeber die Richtline vollständig umsetzen oder wollte er diese nur genauer definieren? Eine echte Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung – die im Gegensatz zur anerkannten Methodik der Gesetzesauslegung und einer Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG) stehen könnte – sieht der BGH zudem hier nicht. Dem ist vorliegend zuzustimmen. Für die AGB-Richtline sind diese Hinweise ebenfalls von Bedeutung; zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese nur einen Mindestschutz aufstellen wollte, strengere Bestimmungen im AGB-Recht sind daher auch nicht durch richtlinienkonforme Auslegung abzumildern. Die Mitgliedstaaten der EU sind berechtigt, strengere Regeln zu missbräuchlichen Klauseln zu erlassen.[9] Die Gerichte haben diese auch von Amts wegen zu berücksichtigen.[10] Ebenso hatte der EuGH entschieden, dass Hinsendekosten Verbrauchern bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags nicht auferlegt werden dürfen.[11] Die Berücksichtigung von Richtlinien bei der Auslegung kann zudem erst eingreifen, wenn die Richtlinie in Kraft ist (was hier jedoch unproblematisch war).[12] Im Übrigen greift die Richtline nur bei Verbraucherverträgen.[13]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen