Das Urteil ist bedeutsam, weil es über den Reisevertrag hinaus die Bedeutung der richtlinienkonformen Auslegung behandelt. Erheblich ist hierbei: Wollte der Gesetzgeber die Richtline vollständig umsetzen oder wollte er diese nur genauer definieren? Eine echte Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung – die im Gegensatz zur anerkannten Methodik der Gesetzesauslegung und einer Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG) stehen könnte – sieht der BGH zudem hier nicht. Dem ist vorliegend zuzustimmen. Für die AGB-Richtline sind diese Hinweise ebenfalls von Bedeutung; zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese nur einen Mindestschutz aufstellen wollte, strengere Bestimmungen im AGB-Recht sind daher auch nicht durch richtlinienkonforme Auslegung abzumildern. Die Mitgliedstaaten der EU sind berechtigt, strengere Regeln zu missbräuchlichen Klauseln zu erlassen.[9] Die Gerichte haben diese auch von Amts wegen zu berücksichtigen.[10] Ebenso hatte der EuGH entschieden, dass Hinsendekosten Verbrauchern bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags nicht auferlegt werden dürfen.[11] Die Berücksichtigung von Richtlinien bei der Auslegung kann zudem erst eingreifen, wenn die Richtlinie in Kraft ist (was hier jedoch unproblematisch war).[12] Im Übrigen greift die Richtline nur bei Verbraucherverträgen.[13]

[9] EuGH v. 3.6.2010 – C 484/08 m. Anm. Niebling, NJ 2010, 421 = RIW 2010, 873; EuGH v. 15.3.2012 – C-453/10.
[10] EuGH v. 3.6.2010, C 484/08 m. Anm. Niebling, NJ 2010, 421 = RIW 2010, 873; EuGH v. 9.11.2010 – C-137/08 = EuZW 2011, 27; EuGH v. 6.10.2009 – C-40/08 und v. 4.6.2009 – C-243/08 m. Anm. Pfeiffer, NJW 2009, 2369.
[13] Im Einzelnen: Niebling, AnwKom-AGB-Recht, 2012, S. 161.

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