“Die zulässige Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschl. nicht.

Der ASt. wendet sich in der Hauptsache mit dem Widerspruch gegen die kraft gesetzlicher Anordnung sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Bescheid des AG v. 25.1.2012 nach dem Punktsystem und die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Herausgabe seines Führerscheins. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das VG [VG Cottbus, Beschl. v. 22.2.2012 – 1 L 33/12] mit dem angefochtenen Beschl. abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweise sich überwiegend wahrscheinlich als rechtmäßig, denn die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Entziehungsverfügung davon ausgehen dürfen, dass sich aus den Eintragungen über Verkehrsverstöße des ASt. im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes 18 oder mehr Punkte ergäben und er deshalb als ungeeignet zum Führen von Kfz gelte mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG). Der ASt. könne eine Löschung der von ihm durch die zwischen dem 13.12.2006 und dem 7.9.2009 begangenen Verkehrsverstöße bewirkten Punkte aufgrund der am 23.9.2009 verfügten Entziehung der ihm früher erteilten Fahrerlaubnis nicht beanspruchen. Diese Fahrerlaubnisentziehung sei allein wegen der nicht fristgerecht erfolgten Teilnahme an dem mit Verfügung v. 12.5.2009 bei einem erreichten Punktestand von 23 Punkten, der gem. § 4 Abs. 5 S. 2 StVG auf 17 Punkte reduziert worden sei, angeordneten besonderen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 S. 1 StVG verfügt worden. Eine Entziehung auf dieser Grundlage habe nach § 4 Abs. 2 S. 4 StVG keine Löschung der Punkte zur Folge. Die ihm nach Beibringung des Teilnahmenachweises ohne Begutachtung im Mai 2011 neu erteilte Fahrerlaubnis sei nach Bekanntwerden einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, begangen am 16.10.2011, wegen des Erreichens von mehr als 18 Punkten nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG zu entziehen gewesen.

Gegen diese den angefochtenen Beschl. im Wesentlichen tragenden Ausführungen wendet der ASt. mit der Beschwerde ein, dass die am 23.9.2009 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der bis dahin verwirkten 31 Punkte bzw. – unter Beachtung der gebotenen Reduzierung auf 17 Punkte und der mit 7 Punkten hinzugekommenen Straftat v. 15.7.2009 sowie der mit einem Punkt bewerteten weiteren Ordnungswidrigkeit v. 7.9.2009 – 25 Punkte bereits auf die unwiderleglich fehlende Eignung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG hätte gestützt werden müssen, so dass die Punkte sämtlich gelöscht worden wären mit der Folge, dass er jetzt nur mit den vier Punkten für den Verstoß v. 16.10.2004 belastet wäre. Für diese Auffassung beruft sich der ASt. auf Rspr. des BayVGH (Beschl. v. 14.12.2005 – 11 CS 05.1677, DAR 2006, 169 [Ls. in zfs 2006, 182] und v. 11.8.2008 – 11 CS 05.2735, juris), welcher die Auffassung vertrete, dass die Teilnahme an dem besonderen Aufbauseminar nicht zu den Maßnahmen gehöre, die von der Behörde auf der zweiten Sanktionsebene des Punktsystems "ergriffen" worden sein müssten; vielmehr reiche die Anordnung der Teilnahme an dem besonderen Aufbauseminar aus, um den Anforderungen insoweit zu genügen. Nach der Anordnung des Aufbauseminars begangene Verkehrsverstöße unterlägen daher keiner Reduzierung nach § 4 Abs. 5 S. 2 StVG mehr, so dass bei einer Reduzierung auf 17 Punkte mit dem nächsten punktbewehrten Verkehrsverstoß 18 Punkte erreicht seien. Auf welcher Grundlage eine Fahrerlaubnisentziehung erfolge, sei hiervon ausgehend nach objektiven Kriterien zu beurteilen.

Der AG verweist demgegenüber auf Rspr. des OVG NRW (Beschl. v. 26.2.2009 – 16 B 1462/08, [zfs 2009, 356 =] NZV 2009, 409, juris Rn 7 ff.), nach der auch die Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar zwingend zur zweiten Sanktionsstufe gehöre und deshalb eine weitere Reduzierung für weitere Verstöße bis zum Nachweis der Teilnahme an dem Aufbauseminar greife, wenn 18 Punkte erreicht oder überschritten seien. Anderenfalls könne der Betroffene bewusst nicht an dem Aufbauseminar teilnehmen und weiter Verstöße begehen, um durch eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Löschung seiner Punkte zu erreichen.

Die Sichtweise des ASt. rechtfertigt eine Änderung des Beschl. nicht. Seine Argumentation übersieht zunächst, dass ihm nach einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG, die eine Löschung der Punkte bewirkt, nach § 4 Abs. 10 StVG auf seinen Antrag nicht ohne Weiteres die in der Hauptsache im Streit stehende Fahrerlaubnis am 26.5.2011 zu erteilen gewesen wäre. Denn in diesem Fall setzt die Neuerteilung nach einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG den Nachweis der Wiederherstellung der Fahreignung voraus, der in der Regel durch das Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erbringen ist. Ein solcher Nachwei...

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