BGB § 199
Leitsatz
1. Im Deliktsrecht ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen.
2. Eine dem Sozialversicherungsträger zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis kann vorliegen, wenn die für den Regress zuständige Organisationseinheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass ein Regress veranlasst sein kann. Sie kommt ferner in Betracht, wenn diese Organisationseinheit nicht in geeigneter Weise behördenintern sicherstellt, dass sie frühzeitig von Umständen Kenntnis erhält, die einen Regress begründen können.
3. Bei der Frage, ob eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im vorgenannten Sinn gegeben ist, sind die Grundsätze der sekundären Darlegungslast anwendbar.
BGH, Urt. v. 17.4.2012 – VI ZR 108/11
1 Sachverhalt
Die Kl. macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung auf sie nach §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherten aus einem Verkehrsunfall v. 23.10.1987 geltend, für den der Bekl. allein haftet.
Bei dem Unfall wurde der Versicherte der Kl. schwer verletzt. Mitte 1997 wurde deren Leistungsabteilung aufgrund eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Unfall befasst.
Einen weiteren (Arbeits-)Unfall hatte der Versicherte 1994 erlitten. Hinsichtlich dieses Unfalls erfolgte eine Abgabe an das für den Regress zuständige Rechtsreferat der Kl., nicht jedoch hinsichtlich des im Streitfall relevanten Unfalls. In dem entsprechenden Antrag und in einem weiteren Antrag auf Feststellung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wurde aufgrund entsprechender Fragen auf die Unfälle hingewiesen. Von der den Antrag aufnehmenden Gemeinde wurde dem Rentenantrag kein Unfallermittlungsbogen bezüglich des Unfalls im Jahre 1987 beigefügt. Einen solchen hat die Kl. auch nicht angefordert. Auch in nachfolgenden Schreiben im Rahmen der Rentenverfahren erfolgten Hinweise auf die vorangegangenen Unfälle. Das Rechtsreferat der Kl. wurde über den Unfall vom Jahre 1987 erst im Februar 2009 informiert, obgleich die Kl. seit 1984 Büroverfügungen erlassen hatte, nach denen die Unterlagen dem Rechtsreferat zuzuleiten seien, wenn sich aus einem Rentenantrag, Gutachten oder anderen Vorgängen ergebe, dass ein Anspruchsübergang nach § 116 oder § 119 SGB X möglich sei.
Die Kl. verlangt Ersatz der für ihren Versicherten erbrachten Leistungen sowie Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich übergegangener Ansprüche. Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl. hat das BG zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre Ansprüche weiter.
2 Aus den Gründen:
[4] “ … I. Nach Auffassung des BG (OLG Hamm r+s 2011, 225) sind auf die Kl. nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche wegen erbrachter oder zu erbringender Sozialleistungen infolge des Unfalls aus dem Jahre 1987 spätestens Ende des Jahres 2008 gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.
[5] Eine Verjährung sei nicht bereits nach § 852 BGB a.F. vor Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung eingetreten. Nach der Rspr. zu dieser Vorschrift sei es bei Behörden darauf angekommen, wann der für Regressansprüche zuständige Bedienstete Kenntnis erlangt habe. Dass ein Mitarbeiter der Regressabteilung vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Unfall aus dem Jahre 1987 gehabt oder ein der Kenntnis gleichgestelltes missbräuchliches Sichverschließen vorgelegen habe, sei nicht feststellbar gewesen.
[6] Die Verjährung sei aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. spätestens Ende 2008 eingetreten. Zwar habe der zuständige Sachbearbeiter der Regressabteilung, auf dessen positive Kenntnis es auch nach neuer Rechtslage ankomme, eine solche erst im Jahre 2009 erlangt. Der Kl. sei aber grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorzuwerfen. Die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung hätten bereits 1997 Kenntnis davon gehabt, dass der Versicherte 1987 wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall als Beifahrer des Bekl. erlitten habe. Auch in den Folgejahren seien die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung auf den Umstand eines Unfalls mit Fremdverschulden immer wieder aufmerksam gemacht worden. Sie hätten die Pflicht gehabt, dies an die Regressabteilung weiterzumelden. Die grob fahrlässige Nichtweiterleitung des in ihrer Leistungsabteilung vorhandenen Wissens an die Regressabteilung sei der Kl. zuzurechnen. Bei der Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis sei nicht allein auf die Regressabteilung abzustellen, der ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könne, sondern auch auf verjährungsrelevantes Wissen anderer behördeninterner Stellen. Zu den Dienstpflichten der Mitarbeiter der Leistungsabteilung habe auch die Weiterleitung von Informationen zu möglichen Ersatzansprüchen gegen Dritte an die Regressabteilung gehört. Diese Weiterleitung habe trotz der in re...