… 2.1. Die Bekl. beruft sich zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit wegen eines Verstoßes des Kl. gegen die Sicherheitsvorschrift nach § 7 Nr. 1a AFB 87 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG a.F. wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 14 Nr. 1 AFB 87 und § 61 VVG.
Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Kl. zumindest grob fahrlässig gegen gesetzliche oder behördliche Schutzvorschriften i.S.v. § 7 Nr. 1 AFB 1987 verstoßen. Hierbei reicht ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften von Berufsgenossenschaften aus, selbst wenn sie nicht polizeiliche (im engeren Sinne) und genau gesehen auch nicht einmal behördliche, sondern nur körperschaftliche Sicherheitsvorschriften sind, denn den AFB 1987 liegt ein weiterer, allgemein ordnungsrechtlicher Polizei- und Behördenbegriff zugrunde (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 7 AFB 30 Rn 5 und BGH VersR 1970, 1121 m.w.N.). Auch trägt der VN nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 die Beweislast, wenn er einwendet, er habe die Sicherheitsvorschrift weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. § 7 AFB 1987 Rn 1 m.w.N.). Im Übrigen gilt die gleiche Beweislastverteilung wie bei § 7 AFB 30 (vgl. BGH VersR 1997, 485). Im vorliegenden Fall hat der Kl. unstreitig gegen die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit “BGR 157 ff. Instandhaltung’ verstoßen. Denn ausweislich Ziffern 5.2.1. der Vorschrift können Zündquellen auch Schweiß- oder Schleiffunken sein. Ausweislich Ziffer 5.2.2 ist sicherzustellen, wenn sich Zündquellen bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren nicht vermeiden lassen, dass sich die im Kraftstoffsystem befindlichen oder daraus austretenden Kraftstoffdämpfe nicht entzünden können. Hierbei kann die Gefahr des Entzündens von Kraftstoffdämpfen oder Gasen beseitigt werden durch den Ausbau des Kraftstoffbehälters nach vorherigem Abdichten der Anschlüsse und Abdichten der Kraftstoffleitung, Füllen des Behälters und der Leitungen mit Stickstoff oder anderen inerten Gasen oder Abdecken des Behälters oder der Kraftstoffleitungen gegen Funkenflug und Strahlungswärme.
Die Gefahr des Nachlaufens von Kraftstoff bei beschädigter Leitung kann z.B. durch Abklemmen der Leitung in ihrem flexiblen Bereich beseitigt werden. Unstreitig hat der Kl. keine dieser Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtrennen des Auspuffes durch die “Flex’ ergriffen. Da der Kl. als Kfz-Meister unstreitig über den “Großen Schweißbrief’ verfügt, müssen ihm die Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Verbrennungsmotoren auch zwangsläufig bekannt gewesen sein. Soweit der Kl. ausführt, dass ihm keine Vorschrift bekannt sei, die regele, wie genau ein Auspuff mittels Flex entfernt werden müsse, so mag dies – auf den speziellen Fall zugeschnitten – zutreffend sein. Jedoch ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer Schweißausbildung auch die berufsgenossenschaftlichen Regelungen zur Verhütung von Bränden allgemein bekannt gegeben werden. Im Übrigen ist der Kl. nach § 7 Nr. 2 Abs. 1 S. 3 AFB 87 verpflichtet, dies nachzuweisen, wenn er einwendet, er habe die Sicherheitsvorschrift weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. § 7 AFB 87 Rn 1).
Dies hat der Kl. jedoch ersichtlich nicht getan. Auch nach Auffassung des Senates ist zumindest von grober Fahrlässigkeit des Kl. auszugehen. Grob fahrlässig handelt, wer nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im ggf. jedem hätte einleuchten müssen. Auf der subjektiven Seite setzt die Annahme grober Fahrlässigkeit voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Gerade das Trennschleifen in unmittelbarer Nähe zum gefüllten Benzintank und relativer Nähe zur Kraftstoffleitung, ohne den Benzintank zuvor entleert zu haben, Schutzbleche angebracht zu haben, oder die Kraftstoffleitung abgeklemmt zu haben, stellt auch in subjektiver Hinsicht einen besonders groben Sorgfaltsverstoß dar. … Gegenteiliges hat der Kl. nicht substantiiert dargetan. Von einer Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschrift ist beim Kl. angesichts seiner Berufsausbildung auszugehen. Bereits von einem Laien kann erwartet werden, dass er brennbare und leicht entzündliche Flüssigkeit im unmittelbaren Einwirkungsbereich einer Trennschleifmaschine aus Sicherheitsgründen entfernt oder andere Schutzmaßnahmen ergreift (vgl. OLG München, Urt. v. 10.7.1991 – 3 U 2047/91). Insoweit kann das Verhalten des Kl., der keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen hat, schlechterdings nicht nachvollzogen werden. Soweit der Kl. behauptet, dass niemand im Kfz-Gewerbe so verfährt, so mag dies ein ganz allgemein üblicher grober Sorgfaltsverstoß sein, kann den Kl. aber hier nicht entlasten. Denn der Sorgfaltsmaßstab kann nicht dadurch verschoben werden, dass sich eine gesamte Branche leichtfertig verhält. Ob der Kl. die mit seinem Handeln verbun...