Die Kl. verlangt von der Bekl. zu 1), einer GbR, und deren Gesellschaftern, den Bekl. zu 2) und zu 3) die Zahlung eines Vorschusses für Reparaturen an Gebäuden, die sie an die Bekl. zu 1) vermietet hat. In dem Mietvertrag war vereinbart worden, dass die laufende Instandhaltung einschließlich aller Reparaturen der Bekl. zu 1) obliegen solle. Die Kl. hat behauptet, diese Mietklausel habe nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auch den bei Vertragsschluss bereits bestehenden Reparaturbedarf umfasst. Nach Vernehmung des Zeugen S, der nach Auffassung des LG die Darstellung der Kl. bestätigte, hat das LG der Klage stattgegeben. Das BG verstand die protokollierte Aussage anders und meinte, ihr lasse sich entnehmen, dass die Parteien sich nicht darauf verständigt hätten, dass auch der bei Vertragsschluss bereits bestehende Reparaturbedarf von der Bekl. zu 1) zu decken sei. Ohne erneute Vernehmung des Zeugen würdigte das BG die Aussage des Zeugen abweichend und wies die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BG.

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