“ … Die dagegen gerichtete Berufung des Kl. bleibt ohne Erfolg, denn die vorgenannte Auslegung des LG ist auch nach Auffassung des Senates zutreffend.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind generell so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Erkenntnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, Urt. v. 24.6.2009 – IV ZR 110/07, juris Tz. 7 … ).
2. Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass der durchschnittliche VN keine Kenntnisse des Bauordnungsrechts besitzt, so dass die Landesbauordnung zur Auslegung von § 3 Abs. 1b) bb) ARB nicht ohne weiteres herangezogen werden kann (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegriffen in AVB Prölss, in: Prölss/Martin, VVG. 28. Aufl. 2010, Vorbem. III Rn 10 m.w.N.). Dies ändert indes nichts daran, dass eine Solaranlage gleichwohl und ohne Rückgriff auf das Bauordnungsrecht als bauliche Anlage i.S.d. Bedingungen anzusehen ist. Wesentlich für den Begriff der “sonstigen baulichen Anlage’ i.S.d. ARB ist nämlich nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang eine Verbindung von gewisser Dauer und Festigkeit mit einem Gebäude oder ' Grundstück. Diese ist bei einer Photovoltaikanlage auf einem Dach nach Überzeugung des Senats gegeben. Zwar kann – worauf die Berufung hinweist – eine solche Anlage auch wieder demontiert und an anderer Stelle installiert werden, aber das schließt ihre Eigenschaft als bauliche Anlage keineswegs aus. Auch andere Gegenstände, zum Beispiel eine Tür oder ein Fenster, können nach ihrem Einbau in ein Haus später aus- und an anderer Steile wieder eingebaut werden. Sie bleiben indes nach dem Sprachgebrauch und ihrer Funktion (Bestand-)Teile eines Gebäudes. Ihrer gewöhnlichen Bestimmung nach ist auch eine Photovoltaikanlage dazu bestimmt, auf dem betreffenden Dach so lange zu verbleiben, wie sie zur Stromerzeugung dienen soll. Mit dem LG ist der Senat deshalb der Auffassung, dass es für die Dauerhaftigkeit der Verbindung ausreicht, wenn die Verbindung mit einem Gebäude der gewöhnlichen Lebensdauer der baulichen Anlage entspricht, auch wenn diese Lebensdauer deutlich hinter derjenigen des Gebäudes zurückbleibt.
Anders als der Kl. meint ist es für die Frage, ob § 3 Abs. 1b) bb) ARB eingreift, auch nicht entscheidend, ob das zugrunde liegende Vertragsverhältnis (hier mit der Lieferantin der Solaranlage) als Kauf- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen ist nämlich weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach auf Werkverträge beschränkt, da es allein darum geht, ob sich das mit der Planung oder Errichtung einer baulichen Anlage verbundene Prozessrisiko verwirklicht.
3. Anders als der Kl. … meint ist die betreffende Klausel auch nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB unwirksam. Nach Auffassung des Senats ist § 3 Abs. 1b) bb) ARB hinreichend klar verständlich und deshalb – gemessen an § 307 Abs. 1 S. 2 BGB – wirksam. Da eine jede Einzelheit erfassende Regelung auch vom Transparenzgebot nicht verlangt wird, reicht es aus, dass für einen durchschnittlichen VN der Sinngehalt der Regelung erkennbar ist. Das ist hier der Fall, weil das für den Begriff der baulichen Anlage kennzeichnende Merkmal der dauerhaften Grundstücks- bzw. Gebäudebezogenheit für den VN erkennbar ist. Daneben ist weder dargetan noch sonst für den Senat ersichtlich, dass ein Ausschluss für Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung sonstiger baulicher Anlagen den VN unangemessen benachteiligen würde. Im Gegenteil, denn auch der durchschnittliche VN wird kaum erwarten, dass ohne besondere Vereinbarung die erheblichen finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen, zumal diese nur für einen kleinen Teil der Versicherten in Frage kommen (siehe zum sogenannten Baurisiko ausführlich BGH, Urt. v. 10.11.1993 – IV ZR 87/93, juris Tz. 12 … ). Der vorliegende Fall, in dem es um die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage zum Preis von netto 462.978 EUR geht, zeigt dies deutlich. … “