Die Entscheidung hat über die Arbeitsgerichtsbarkeit hinaus Bedeutung für sämtliche Gerichtszweige, in denen der Abschluss eines Vergleichs in Betracht kommt.
Das BAG hat in seiner ausführlichen und erstaunlicherweise nicht mit amtlichen Leitsatz versehenen Entscheidung mit wünschenswerter Klarheit alle Voraussetzungen erörtert, die bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen sind. Das BAG hat mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass eine Erfolgsaussicht dann bereits besteht, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt. Erst Recht ist die Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn dieser Vergleich dann tatsächlich geschlossen worden ist. Viele Gerichte sehen dies leider anders.
Nach Auffassung des BAG ist ein Prozesskostenhilfe-Antrag für den Vergleichsmehrwert auch dann noch rechtzeitig und deshalb vom Prozessgericht sachlich zu bescheiden, wenn der Antrag zwar nach Protokollierung des Vergleichs, jedoch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Allerdings sollte der Prozessbevollmächtigte in der Eile nicht vergessen, umgehend nach Protokollierung des Vergleichs einen Prozesskostenhilfe-Antrag für den Vergleichsmehrwert zu stellen. Dabei kann jedoch später Streit über den Zeitpunkt eines dann gestellten Antrags bestehen, wenn durch das Gericht die Antragstellung nicht protokolliert wird oder das Protokoll die zeitliche Reihenfolge nicht richtig (erst Prozesskostenhilfe-Antrag und dann Schluss der mündlichen Verhandlung) wiedergibt. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte der Rechtsanwalt der bedürftigen Partei den Prozesskostenhilfe-Antrag für den Vergleichsmehrwert bereits vor Protokollierung des Vergleichs stellen, wenn sich abzeichnet, dass ein Vergleich (auch) über nicht anhängige Ansprüche zustande kommen könnte. Kommt es dann nicht zum Vergleichsschluss oder bezieht sich der Vergleich nur über die anhängigen Ansprüche, für die bereits PKH bewilligt worden ist, so erweist sich der gestellte Prozesskostenhilfe-Antrag dann als überflüssig, was nicht schadet. Er kann ggf. nach Schluss der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen werden. Der Anwalt sollte jedoch vorsorglich darauf bestehen, dass das Prozessgericht diesen Prozesskostenhilfe-Antrag für den Vergleichsmehrwert auch in zeitlich richtiger Reihenfolge protokolliert.
Stellt der Anwalt der bedürftigen Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert nicht rechtzeitig, also nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, kann er sich gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig machen. Die Entscheidung des BAG zeigt auf, wie diese Gefahr vermieden werden kann.
Heinz Hansens