“ … II. Die zulässige Berufung hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall, denn zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kl. gem. § 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 306a, 306d StGB ein Anspruch auf Zahlung von EUR 28.054,17 nebst der ausgeurteilten Zinsen zusteht.
1. Der Brand ist von der Bekl. grob fahrlässig verursacht worden. Wie der Senat bereits in dem Beschl. zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Bekl. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der ersten Instanz v. 10.11.2011 (Az. 3 W 26/11) ausgeführt hat, liegt grobe Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Brandes jedenfalls dann vor, wenn der Brand während der Zeit ausbricht, in der die rauchende Person in dem Raum schläft, in dem sie zuvor geraucht hat. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit beruht in einem solchen Fall darauf, dass jemand, der sich rauchend zu Bett begibt, um zu schlafen, damit rechnen muss, mit brennender Zigarette einzuschlafen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.8.2000, 9 U 117/99; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.5.1999, 24 U 77/98; OLG Hamm, Beschl. v. 20.6.1989, 20 W 31/89, jeweils m.w.N.). Diesen Haftungsmaßstab greift die Bekl. auch nicht an. Sie meint jedoch, dass hier deshalb eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sei, weil sie zwischenzeitlich einen Löschungsversuch mit Cola unternommen und die Matratze als Brandherd in einen anderen Raum geschafft habe, in dem der Brand schließlich zu einem späteren Zeitpunkt ausgebrochen sei. Bei dieser Argumentation übersieht die Bekl. jedoch, dass ihre grob fahrlässige Brandverursachung durch das Einschlafen mit der brennenden Zigarette im Bett fortgewirkt hat und weiterhin ursächlich für den Eintritt des Brandes geblieben ist. Es liegt auch keine Unterbrechung des zurechenbaren Kausalverlaufs vor, denn auch für den Ausbruch des Brandes in der Badewanne ist das Inbrandsetzen der Matratze durch die Zigarette ursächlich geblieben. Dass die Bekl. einen untauglichen Löschungsversuch mit dem Übergießen der Matratze mit Cola vorgenommen und nach dem fehlgeschlagenen Löschungsversuch nicht realisiert hat, dass der Brand tatsächlich nicht gelöscht war, könnte ggf. neue Fahrlässigkeitsvorwürfe begründen, ist für die einmal eingetretene und fortwirkende grob fahrlässige Verursachung des Brandes aber ohne Belang.
2. Die Bekl. kann sich nicht auf einen konkludenten Regressverzicht der Kl. berufen. Zwar ist nach der Rspr. in bestimmten Konstellationen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einem konkludenten Regressverzicht des Sachversicherers auszugehen, z.B. wenn der VN eine Wohnung nicht selbst bewohnt und der Brandverursacher der Mieter oder eine ihm nahe stehende Person ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.3.2007, 8 U 13/06). Dieser konkludente Regressverzicht ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Brandschaden vom Mieter durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden ist (ausführlich zur Begründung: OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.2003, 7 U 165/03; vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O., jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Wie unter Ziff. II. 1 ausgeführt, hat die Bekl. den Brand grob fahrlässig verursacht. … “