“Nach dem Inhalt der mir vorliegenden Unterlagen kann sich der VR im Hinblick auf den Unfallschaden vom November 2009 auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung berufen.
Die Leistungsfreiheit des VR ergibt sich allerdings nicht aus §§ 7 I. Abs. 2, V. Abs. 4 AKB 2006, die dem Vertrag des Beschwerdeführers zugrunde lagen. Darin wird für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung auf § 6 Abs. 3 VVG a.F. verwiesen. Der BGH hat in seinem Urt. v. 12.10.2011 entschieden, dass bei fehlender Anpassung der Versicherungsbedingungen an das neue VVG eine solche Sanktionsregelung unwirksam ist. Allerdings kann bei arglistiger Täuschung durch den VN eine Verwirkung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung eintreten, ohne dass eine solche Rechtsfolge vertraglich vereinbart sein müsste. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten des VN dahingehend gestört ist, dass dem VR eine Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht zumutbar ist (BGH VersR 1991, 1129; VersR 1987, 1182; AG Köln VersR 2006, 1681). Dieser auf § 242 BGB gestützte Verwirkungsgrund ist auch nach dem aktuellen Urt. des BGH v. 12.10.2011 zu beachten (vgl. Armbrüster, VersR 2012, 9, 15; Günther, VersR 2011, 481). Die Voraussetzungen sind hier nach dem Inhalt der eingereichten Unterlagen gegeben.
In der Schadenanzeige fragte der VR nach Vorschäden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass auch reparierte Vorschäden anzugeben sind. Dem Anzeigeformular beigefügt war eine Mitteilung über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er diese Mitteilung erhalten und gelesen habe. Angegeben wurde ein Hagelschaden. Es ist allerdings unstreitig, dass das Fahrzeug Ende 2008 auch einen Haftpflichtschaden erlitten hatte und der vordere Stoßfänger, der Kotflügel vorne rechts, die Tür rechts und die Felge vorne rechts beschädigt worden waren. Die erforderlichen Reparaturkosten wurden seinerzeit gutachterlich mit 3.100 EUR brutto beziffert und die Wertminderung mit 350 EUR. Die Angaben in der Schadenanzeige waren damit objektiv falsch.
Der Beschwerdeführer muss sich diese Falschangabe zurechnen lassen. Zwar haben Sie im Schreiben vom Juli 2011 an den VR vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich an das Versicherungsbüro X gewandt und dieses habe für ihn die Schadenmeldung übernommen. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Schadenmeldung habe Herr X nicht bezüglich Vorschäden gefragt, die anzuzeigen wären. Allerdings unterschrieb der Beschwerdeführer die Schadenanzeige. Dass er sie sich zuvor nicht durchgelesen hatte, wird nicht vorgetragen. Insofern machte sich der Beschwerdeführer die Angaben in der Schadenanzeige zu eigen. Zudem wurde der Hagelschaden angegeben. Dies ist ein Indiz dafür, dass über Vorschäden gesprochen wurde. Auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom Februar 2010 legt nahe, dass ihm die Frage nach Vorschäden bekannt war. Auf die Nachfrage des VR, weshalb der Haftpflichtschaden aus dem Jahr 2008 nicht angegeben wurde, erklärte der Beschwerdeführer sich in dieser Mail dahingehend, dass dies nicht in böser Absicht geschehen, sondern die Angabe lediglich vergessen worden sei. Die Reparatur sei in einer Fachwerkstatt abgewickelt worden und eine Wertminderung sei auch nicht eingetreten.
Nach dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen ist von einem arglistigen Verhalten auszugehen. Arglist liegt vor, wenn der VN durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst auf die Entscheidung des VR einwirken möchte. Es reicht aus, wenn dadurch eine Beweisschwierigkeit vermieden oder die Regulierung beschleunigt werden soll (BGH VersR 2009, 968). Zwar kann von einer bewusst unrichtigen Beantwortung einer Frage nicht immer auf einen Einwirkungswillen des VN in diesem Sinne geschlossen werden. Allerdings muss der VN, wenn die Unrichtigkeit seiner Angaben feststeht, seinen Fehler plausibel erklären (OLG Karlsruhe VersR 2010, 1448). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Haftpflichtschaden schlichtweg vergessen haben soll. Es war seither noch nicht so viel Zeit verstrichen und die Beschädigungen lagen nicht nur im Bagatellbereich. Auch die Begründung, der Schaden sei in einer Fachwerkstatt repariert worden und eine Wertminderung nicht eingetreten, verfängt nicht. In der Schadenanzeige wurde ausdrücklich auch nach reparierten Vorschäden gefragt. Es ist allgemein bekannt, dass Unfallschäden zu einer Wertminderung beim Fahrzeug führen.
Auch die weiteren Umstände des Geschehens, soweit sie den Unterlagen zu entnehmen sind, sprechen hier gegen den Beschwerdeführer. Der Sachverständige stellte fest, dass an dem Fahrzeug durch den Unfall vom November 2009 ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden war. Der Beschwerdeführer rechnete jedoch nicht nach Gutachten ab, sondern reichte eine Rechnung über die Reparaturarbeiten i.H.v. 11.700 EUR ein, die damit leicht unterhalb des ermittelten Wiederbeschaffungswertes lagen. Der VR wollte eine Nachbesichtigung durchfüh...