Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Am 1.11.2012 tritt das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern in Kraft (BGBl I S. 1479). Durch das Gesetz wird die Richtlinie 2002/15/EG umgesetzt, soweit sie selbständige Kraftfahrer betrifft. Die Bundesregierung lehnt zwar ausweislich der Begründung ihres Gesetzentwurfs eine Einbeziehung von (echten) Selbständigen in Arbeitszeitregelungen ab und setzt sich mit anderen Mitgliedstaaten dafür ein, dass die Kommission einen neuen Legislativvorschlag vorlegt; bis zu einer (noch ungewissen) Neuregelung soll das deutsche Recht jedoch angepasst werden (BT-Drs 17/8988). Das Gesetz sieht u.a. vor, dass der selbständige Kraftfahrer grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ist möglich, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet (§ 3 Abs. 1).
Prüfungsordnung für Fahrlehrer, Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, Fahrschüler-Ausbildungsverordnung und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Da im Zusammenhang mit einer Novelle der StVO (sog. Schilderwald-Novelle) Zweifel aufgetreten sind, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Gestaltung von Bestandteilen der Prüfungsordnung für Fahrlehrer, der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung und der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz haben, sind diese Verordnungen neu erlassen worden. Sie sind am 23.6.2012 in Kraft getreten (BGBl I S. 1302, 1307, 1318, 1346).
Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Am 30.6.2012 ist das Siebte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.6.2012 in Kraft getreten (BGBl I S. 1421). Das Gesetz erweitert u.a. die Verantwortlichkeit der Hersteller für die Einhaltung der Anforderungen an die öffentliche Sicherheit zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen. Demjenigen, der den Antrag auf Genehmigung zur Inbetriebnahme stellt, wird die Verantwortung dafür zugewiesen, dass die Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme genügen. Außerdem wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, durch die dem Eisenbahn-Bundesamt die Festlegung von technischen Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes übertragen werden kann (BT-Drucks 17/8364).
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin