“ … . II. Die Revisionen der Nebenklägerinnen und des Nebenklägers haben Erfolg.
1. Da ausschließlich die Nebenklägerinnen und der Nebenkläger Revision eingelegt haben, erstreckt sich die Prüfung durch den Senat gem. § 400 Abs. 1 StPO nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften über die zur Nebenklage berechtigenden Delikte, hier also § 222 StGB. Dies gilt auch dann, wenn diese – wie hier – in Tateinheit mit nicht zur Nebenklage berechtigenden Delikten (§§ 229, 315c StGB) stehen. Eine Zulassung der Nebenkläger A. und M. A. ist ausschließlich im Hinblick auf die Tötung ihrer Angehörigen nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, nicht aber auch nach § 395 Abs. 3 StPO wegen ihrer eigenen Verletzungen erfolgt.
2. Bereits die zulässig erhobenen Sachrügen führen zum Erfolg, so dass auf die Verfahrensrügen nicht einzugehen ist. Die Rechtsmittelführer beanstanden zu Recht, dass der Angeklagte nicht auch wegen fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 222 StGB) schuldig gesprochen worden ist.
Der Angeklagte hat nach den vom LG getroffenen Feststellungen fahrlässig den Tod von C. I. A., H. A. und A. K. verursacht.
Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m.w.N.).
Der BGH hat mit Urt. v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 (m. Anm. Puppe, GA 2009, 486; Renzikowski, HRRS 2009, 347; Roxin JZ 2009, 399; Duttge, NStZ 2009, 690) in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall Grundsätze aufgestellt, nach denen die Strafbarkeit eines Fahrzeugführers wegen fahrlässiger Tötung zu beurteilen ist, der sich im Rahmen eines Überholvorganges pflichtwidrig verhalten, aber nicht unmittelbar den Unfall mit tödlichem Ausgang für die Beifahrer eines anderen, sich bei demselben Überholvorgang ebenfalls pflichtwidrig verhaltenden Fahrzeugführers verursacht hat. Dass es sich in dem vom BGH entschiedenen Fall um ein zwischen den Fahrzeugführern vorher vereinbartes Rennen gehandelt hat, steht der Übertragung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn die Zurechnung beruhte dort nicht allein auf der Absprache des illegalen Rennens, sondern auch auf den während der Fahrt konkret begangenen Pflichtverletzungen beider Fahrer. Abgesehen davon handelte es sich im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt, als der Nebenkläger beschleunigte, um den Angeklagten am Überholen zu hindern, und der Angeklagte dieses erkennend sein Fahrzeug umso mehr beschleunigte, um den Nebenkläger unbedingt zu überholen, faktisch um ein spontanes Rennen bzw. eine diesem gleichzustellende “Kraftprobe’.
Hiernach gilt Folgendes:
a) Seine Pflichten als Fahrzeugführer hat der Angeklagte verletzt, indem er den Überholvorgang vorschriftswidrig durchgeführt hat. Er hat nämlich zum einen überholt, obwohl er nicht übersehen konnte, ob während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 2 S. 1 StVO). Zum anderen war das Überholen für ihn auch deshalb unzulässig, weil aufgrund des Beschleunigens des Nebenklägers und der Annäherung an die sich nach hinten verjüngende Kurve für den Angeklagten eine unklare Verkehrslage bestand (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Des Weiteren hat er seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt, indem er entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht alles unternommen hat, um die mit dem Überholvorgang verbundene Gefährdung zu vermeiden, und schließlich die im Bereich des Unfallorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten hat.
b) An der Vermeidbarkeit des Todes von C. I. A., H. A. und A. K. bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten besteht nach den vom LG getroffenen Feststellungen kein Zweifel. Als der Angeklagte erkannte, dass der Nebenkläger sein Fahrzeug auch beschleunigte, wäre ihm ein Abbrechen des Überholvorgangs noch möglich gewesen.
c) Die Vorhersehbarkeit des Todes von C. I. A., H. A. und A. K. für den Angeklagten wird durch die vom LG getroffenen Feststellungen ebenfalls ausreichend belegt. Im Hinblick auf die während des Überholens von dem Angeklagten und dem Nebenkläger gefahrenen Geschwindigkeiten und die nahende, sich nach hinten verjüngende Kurve war ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod von Insassen des überholten Fahrzeugs nicht nur objektiv, sondern für ihn subjektiv vorhersehbar. Denn dies erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 53, 55, 60; 39, 322, 324; jeweils m.w.N.).
d) Auch an der Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Handeln des Angeklagten und dem Tod von C. I. A., H. A. und A. K. fehlt es nicht.
Für die Prüfung der ...