StGB § 222; StVO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1
Leitsatz
Verhalten sich bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig und veranstalten spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare "Kraftprobe", so wird die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten.
(Leitsatz des Einsenders)
OLG Celle, Beschl. v. 25.4.2012 – 31 Ss 7/12
Sachverhalt
Am 2.4.2010 fuhr der Angeklagte gegen 14.30 Uhr von seiner Wohnung in H. mit seinem BMW Z 4 auf der Bundesstraße 442 nach B. N. Innerhalb von K. fuhr der Angeklagte auf das Fahrzeug der Zeugin G. Sch. auf und blieb mit angepasster Geschwindigkeit zunächst hinter ihr. Vor der Zeugin Sch. fuhr ein weißer Golf und an der Spitze der Kolonne fuhr der Nebenkläger A. mit seinem BMW 520i, der mit seiner Ehefrau C. I. A. auf dem Beifahrersitz, seinem einjährigen Sohn H. auf dem rechten Rücksitz, seiner Schwägerin A. K. auf dem mittleren Rücksitz und seiner Tochter M. auf dem linken Rücksitz besetzt war. Alle Insassen waren angeschnallt; die Kinder befanden sich in Kindersitzen. Nach Erreichen des Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und die vor ihm fahrenden Fahrzeuge.
Dem Angeklagten war bereits etwa 100 m nach dem Ortsausgangsschild die Beschleunigung/Geschwindigkeit der vor ihm fahrenden Kolonne zu gering, so dass er hinter dem Fahrzeug der Zeugin Sch. ausscherte und weiter beschleunigte, um dieses und die vorausfahrenden Fahrzeuge zu überholen. Er brach aber seinen Überholvorgang bereits nach etwa fünf Sekunden ab, weil ihm zwei Motorradfahrer entgegenkamen, bremste ab und scherte vor der Zeugin G. Sch. wieder ein.
Nachdem die Motorradfahrer den Angeklagten auf der Gegenfahrbahn passiert hatten, setzte der Angeklagte erneut zum Überholen an, um den vor ihm mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden weißen Golf zu überholen. Der Angeklagte beschleunigte daher im dritten Gang und passierte den weißen Golf mit einer Geschwindigkeit von etwa 124 km/h.
Als der Angeklagte begann, den weißen Golf zu überholen, beschleunigte ebenfalls der Nebenkläger sein Fahrzeug, das sich zu diesem Zeitpunkt etwa 14 Meter vor dem weißen Golf befand, von etwa 80 km/h und erreichte, als der Angeklagte den Überholvorgang des weißen Golfs beendet hatte, eine Geschwindigkeit von etwa 104 km/h. Der Angeklagte fuhr zu diesem Zeitpunkt immer noch mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h.
Nach Überholung des Golf scherte der Angeklagte teilweise wieder auf seine Fahrbahn ein, verringerte aber seine Geschwindigkeit nicht, um ebenfalls den vor ihm fahrenden Pkw 520i des Nebenklägers A. zu überholen.
Nachdem der Angeklagte aus seiner Position in der Mitte der Fahrbahn wieder ausscherte, bemerkte der Nebenkläger die Absicht des Angeklagten durch einen Blick in seinen Rückspiegel. Er wollte es sich aber nicht bieten lassen, vom Angeklagten überholt zu werden und beschleunigte seinen Wagen ebenfalls weiter.
Der Angeklagte erkannte das Fahrmanöver des Nebenklägers, wollte aber unbedingt auch noch diesen Überholvorgang zu Ende bringen. So beschleunigte auch der Angeklagte weiter, um den Nebenkläger noch vor der Kurve zu überholen.
Der Nebenkläger beschleunigte sein Fahrzeug auf 120 km/h, was aber nicht ausreichte, um dem Angeklagten seinen Überholvorgang endgültig zu verwehren, da dieser sein Fahrzeug auf etwa 140 km/h beschleunigte und so mit einem Geschwindigkeitsüberschuss von 20 km/h den Nebenkläger passierte.
Als sich der Angeklagte etwa zwei Fahrzeuglängen noch auf der Gegenfahrbahn fahrend vor dem Nebenkläger befand, lenkte dieser etwa 2 Sekunden vor der Kollision mit dem Baum und 68 – 79 Meter von diesem entfernt zu spät sein Fahrzeug nach links in die Kurve ein, um diese gefahrlos durchfahren zu können. Dazu hätte er sein Lenkrad noch 0,5 bis 1,5 Sekunden früher um ca. 5° nach links einstellen müssen. Da der Nebenkläger nicht rechtzeitig nach links gelenkt hatte, fuhr er mit seinem Pkw BMW weiter geradeaus, so dass er mit seinen rechten Rädern auf das Bankett geriet und in eine Dreh-Schleuderbewegung kam. Zu diesem Zeitpunkt bremste der Nebenkläger und versuchte, wieder auf die Straße zurück zu gelangen, was ihm aber unmöglich war, so dass er unweigerlich mit seiner rechten Fahrzeughälfte und einer Geschwindigkeit von 100 – 110 km/h gegen den Baum stieß und diese komplett aufriss. Die Insassen C. I. A., A. K. und H. A. starben sofort. Das Fahrzeug wurde wieder auf die Fahrbahn zurückgeschleudert und kam quer auf der Fahrbahndecke zum Liegen. Als der Nebenkläger mit dem Baum kollidierte, befand sich der Angeklagte etwa 30 Meter hinter dem Baum.
In das nunmehr quer auf der Bundesstraße 442 liegende Wrack des Nebenklägers fuhr der aus Richtung B. N. kommende Motorradfahrer D., ohne dass er eine Chance gehabt hätte, zu bremsen oder ...