Der Entscheidung ist zuzustimmen.
Soweit es darum geht, wer Schuldner der Aktenversendungspauschale ist, hat sich der Einzelrichter des Senats der m.E. zutreffenden Auffassung des BGH zfs 2011, 402 m. Anm. Hansens angeschlossen, wonach im Regelfall der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte persönlich Auslagenschuldner ist. Dies führt dann dazu, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten die Aktenversendungspauschale als Auslagenbetrag zzgl. der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) in Rechnung stellen kann.
Der Beschluss des Einzelrichters des BSG ist die erste bekannt gewordene Entscheidung, die sich mit der Anzahl der Aktenversendungspauschalen in dem Fall befasst, in dem die angeforderten Akten in Teillieferungen übersandt werden. Hierzu hat das BSG eine pragmatische Lösung gefunden, die im Regelfall in der Praxis gut umzusetzen ist. Vorsorglich sollte der Rechtsanwalt schon in seinem Aktenübersendungsantrag klarstellen, ob Teillieferungen erwünscht werden.
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Möchte er sämtliche Akten in einer Lieferung übersandt haben, bietet sich etwa folgende Formulierung an: "Ich beantrage die Übersendung der Gerichtsakten und der dieser anliegenden Beiakten in meine Kanzlei in einer gemeinsamen Sendung. Eine Übersendung in Teillieferungen wird ausdrücklich nicht beantragt (s. BSG zfs 2015, 461).“ Unabhängig davon, in wievielen Sendungen das Gericht die Gerichtsakten und die Beiakten dem Anwalt übersendet, schuldet er nur eine Aktenversendungspauschale." |
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Möchte der Anwalt beispielsweise die Gerichtsakten so schnell wie möglich erhalten, während es mit der Übersendung der Beiakten nicht so eilt, könnte der Antrag etwa so formuliert werden: "Ich beantrage die Übersendung der Gerichtsakten und der dieser anliegenden Beiakten in meine Kanzlei. Die Übersendung der Gerichtsakten erbitte ich schnellstmöglich vorab, wenn nicht auch bereits sämtliche Beiakten vorliegen; dann sollen alle Akten in einer Sendung übersandt werden. Liegen dem Gericht noch nicht alle Beiakten vor, bitte ich diese in einer einzigen Sendung zu übersenden. Eine Übersendung der Beiakten in Teillieferungen wird ausdrücklich nicht beantragt (s. BSG zfs 2015, 461).“ Durch diese Formulierung ist sichergestellt, dass dem Anwalt höchstens zwei Aktenversendungspauschalen berechnet werden können." |
Nach dem Beschl. des BVerwG zfs 2015, 107 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 108 (Hansens) gehören auch die Auslagen für die Rücksendung der Akten an das Gericht oder die Behörde zu den Auslagen des Rechtsanwalts, die im notwendigen Umfang auch erstattungsfähig sind.
VRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 8/2015, S. 461 - 463