" … Gemäß A.2.6.2.1 der AKB sagt die Bekl. die Zahlung des Neupreises zu, wenn der Schaden innerhalb von 24 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintritt und sich der Pkw bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Hersteller oder -Händler erworben hat. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen."
Ein durchschnittlicher VN entnimmt dieser Leistungszusage, dass er beim Erwerb eines Neufahrzeuges vom Hersteller innerhalb von zwei Jahren nach Erstzulassung im Schadensfall finanziell in die Lage versetzt werden soll, sich ein neues Fahrzeug zum Neupreis des gestohlenen Fahrzeuges anschaffen zu können. Der VR trägt nach dem Vertrag in diesem Fall das Risiko eines Wertverfalls des gestohlenen Fahrzeuges in dem genannten Zeitraum von zwei Jahren.
Aus A.2.6.3 erkennt der VN, dass diese Neuwertspitze, die über den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs vom VR versprochen ist, nur für den Fall und insoweit gezahlt wird, als ein anderes Fahrzeug erworben werden soll, dessen Preis den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeuges übersteigt und dass die Verwendung der Versicherungsleistung zu diesem Zweck sichergestellt sein muss.
Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor.
2) Nicht verständlich ist der Hinweis in II. 2) der Berufungsbegründung darauf, dass auf ein gesetzliches Leitbild abzustellen sei. Denn es kommt, wie vorstehend ausgeführt, auf die Leistungszusage im Vertrag an. Unter Berücksichtigung des unter 1) beschriebenen Sinnzusammenhangs der Regelungen in den AKB geht ein durchschnittlicher VN davon aus, dass in A. 2.6.7 lediglich die Höhe der Entschädigung zum Neupreis definiert wird. Er wird nicht einmal auf den Gedanken kommen, dass das Ersatzfahrzeug, das für das gestohlene Fahrzeug angeschafft wird, vom gleichen Hersteller stammen und dem Typ des gestohlenen Fahrzeugs entsprechen muss. Aus dem Wortlaut ergibt sich lediglich, dass der Neupreis der Betrag ist, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Gegebenenfalls kommt es auf den Preis eines vergleichbaren Nachfolgemodells an.
Das angeschaffte Ersatzfahrzeug entspricht unstreitig auch von der Ausstattung mindestens dem Standard des gestohlenen und bei der Bekl. versicherten Fahrzeugs.
Ein gesetzliches Leitbild für eine Wiederherstellungsklausel findet sich in § 93 VVG. Auch dort gibt es keine gesetzliche Definition der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. … “
zfs 8/2015, S. 448