AUB 2000 Nr. 2.1.1.1 2.12.2.2
Leitsatz
1. Findet das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln.
2. Die fristgebundene ärztliche Invaliditätsfeststellung muss die Schädigung sowie den Bereich, auf den sich diese auswirkt, ferner die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der VR bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken muss.
BGH, Urt. v. 1.4.2015 – IV ZR 104/13
Sachverhalt
Der Kl. fordert weitere Invaliditätsleistungen i.H.v. 37.940 EUR aus einer bei der Bekl. gehaltenen Unfallversicherung, der die AUB 2000 zugrunde liegen. Vereinbart ist unter anderem eine Invaliditätsgrundsumme von 150.000 EUR und für den Fall einer Invalidität durch Unfall eine nach deren Grad aus der Grundsumme errechnete Kapitalzahlung nebst Zuschlag ("Treuebonus") von 10 %.
Unter "2.1 Invaliditätsleistung" heißt es in den Bedingungen unter anderem:
"2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung"
2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist
– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
– innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade (Gliedertaxe):
Arm |
70 % |
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks |
65 % |
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks |
60 % |
Hand |
55 % |
Daumen |
20 % |
Zeigefinger |
10 % |
anderer Finger |
5 % |
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.“
Am 8.10.2005 schlug der Kl. bei einem Sturz mit der linken Schulter auf und zog sich dabei nach den Feststellungen des BG eine Schulterprellung sowie eine Sprengung des linken Schultereckgelenks, der Verbindung des Schlüsselbeins mit dem Schulterblatt, mit positivem Klaviertastenphänomen (im Schweregrad Tossy II) zu. Innerhalb eines Jahres nach dem Sturz traten dauerhafte Beeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter ein, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 13.10.2006 attestierte der den Kl. behandelnde Arzt als Dauerschaden eine "Gebrauchsminderung der li. Schulter".
Bereits am 24.8.1999 war der Kl. auf seinen linken Arm gestürzt. Die Bekl. hatte seinerzeit unter Heranziehung der Gliedertaxe eine Invaliditätsleistung auf der Grundlage einer Invalidität von 1/7 Armwert erbracht. Für die vorgenannten Folgen des Unfalls vom 8.10.2005 lehnte sie Invaliditätsleistungen ab, weil eine dauerhafte Schädigung nicht objektivierbar sei.
Der Kl. hat geltend gemacht, der Grad seiner Invalidität betrage mindestens 3/7 des Armwerts; er habe bei dem Unfall vom 8.10.2005 auch eine Verletzung des linken Schlüsselbeins und insb. des Sternoklavikulargelenks, der Verbindung des Schlüsselbeins mit dem Brustbein, erlitten, die fehlverheilt sei und zur Funktionsbeeinträchtigung der Schulter beitrage. Die Bekl. schulde eine Invaliditätsleistung von 45.000 EUR (30 % von 150.000 EUR) zuzüglich des Treuebonus von 10 %, mithin 49.500 EUR.
Das BG hat die dagegen gerichtete Berufung des Kl., das eine Invaliditätsleistung von 11.550 EUR zusprechende Urteil des LG, zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[7] "… Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Folgen des Unfalls vom 8.10.2005 betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das BG. …"
[10] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[11] 1. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand der Gliedertaxe der Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000.
[12] Deren Auslegung ergibt, dass die Verletzung des Schultereckgelenks vom Armwert nicht erfasst wird, so dass der Grad der Invalidität des Kl. nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 zu bestimmen ist.
[13] a) AVB sind nach st. Rspr. des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt ...