"Die zulässige Beschwerde des ASt. gegen den Beschl. des VG [des Saarl. v. 17.11.2014 – 6 L 1765/14] ist unbegründet."
Das VG hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid der AG v. 22.7.2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise, wobei seiner Rechtmäßigkeit insb. nicht die Regelung des § 3 Abs. 4 S. 1 StVG entgegenstehe. Die dort vorgesehene Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen des Strafurteils greife fallbezogen nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rspr. nicht, weil aus den Gründen des Strafurteils des AG S. v. 15.4.2014 nicht zu ersehen sei, dass sich die Strafrichterin tatsächlich mit der Frage der Kraftfahreignung des ASt. auseinandergesetzt hat.
Dem hält der Prozessbevollmächtigte des ASt. in seiner den Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkenden Beschwerdebegründung … entgegen, dass das Strafurteil – insb. die dortige Tenorierung – angesichts der Vorgaben des § 69 Abs. 1 StGB nur dahingehend verstanden werden könne, dass die Strafrichterin die Eignungsfrage geprüft und bejaht habe. Dass dies so geschehen sei, habe sie ihm auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich bestätigt.
Dieses Vorbringen vermag aus Sicht des Senats gemessen an der erstinstanzlich zitierten Rspr. zu den Einzelheiten und dem Umfang der durch § 3 Abs. 4 S. 1 StVG vorgegebenen Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafgerichtlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, dass das VG den einstweiligen Rechtsschutzantrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des ASt. die Strafrichterin erstinstanzlich als Zeugin für die Richtigkeit seiner Behauptung, sie habe ihm versichert, die Eignungsfrage geprüft und – ausweislich der gewählten Tenorierung – bejaht zu haben, benannt hat, kann die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellen, da auch unter dieser Prämisse nicht verkannt werden darf, dass die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 4 S. 1 StVG und die hierzu ergangene Rspr. davon ausgehen, dass sich die Tatsache einer positiven Beurteilung der Eignungsfrage zweifelsfrei aus dem Inhalt des Urteils selbst und nicht aus ergänzenden Ermittlungen zu diesem ergeben muss.
Selbst wenn man es mit Blick auf dieses Vorbringen für vertretbar hielte – wozu der Senat nicht neigt –, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung als offen zu bewerten, so wäre der Beschwerde des ASt. ebenfalls der Erfolg zu versagen.
Die dann maßgebliche Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten müsste zugunsten der AG ausgehen. Das private Interesse des ASt., während des laufenden Verfahrens von der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben, muss gerade auch angesichts der Vorgeschichte und der Tatumstände hinter dem besonders schützenswerten Interesse der Allgemeinheit, dass zur Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeugverkehrs keine ungeeigneten Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen dürfen, zurücktreten.
In diesem Zusammenhang ist insb. zu würdigen, dass der ASt. ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft S. … bereits einschlägig vorbestraft ist sowie dass das Ergebnis der dem ASt. anlässlich der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes v. 31.5.2013 aus medizinischer Sicht einen regelmäßigen Konsum von Cannabis belegt. Durch den Vorfall v. 6.5.2013 ist zudem ein mangelndes Trennungsvermögen vom Konsum und Fahren nachgewiesen. Die Beamten stellten anlässlich der Verkehrskontrolle ausweislich des Polizeiberichts v. 24.7.2013 angesichts der Verfassung des ASt. sofort deutliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens durch Drogen fest, welche durch das Ergebnis der Blutuntersuchung bestätigt wurde. Das nunmehrige Vorbringen des ASt. lässt jegliche Einsicht in sein damaliges Versagen vermissen.
Dass der ASt. geltend macht, aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, kann angesichts des Gewichts der ihm nachteiligen Gesamtumstände nicht rechtfertigen, seinen privaten Interessen ungeachtet seiner fahrerlaubnisrelevanten Verfehlungen ausnahmsweise Vorrang vor den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit einzuräumen.
Soweit er behauptet, inzwischen von jeglichem Cannabiskonsum Abstand zu nehmen, ist ihm unbenommen, seine behauptete Abstinenz im noch anhängigen Widerspruchsverfahren auf eigene Kosten durch Abgabe von Haarproben unter Beweis zu stellen und dort den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels zu führen. Insofern ist anerkannt, dass ein festgestellter Drogenkonsum die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr rechtfertigt, wenn der Betroffene im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier dem E...