Der Verkehrsanwalt muss heute mehr denn je Dienstleister des Geschädigten sein. Er muss für eine schnelle Abwicklung sorgen und dabei nicht nur den Geschädigten zufriedenstellen, sondern auch seine Multiplikatoren. Zuallererst hat er jedoch die Aufgabe, überhaupt den Auftrag des Geschädigten zu akquirieren.
Hier steht der Anwalt besonders im Wettbewerb mit der Versicherung des Schädigers. Diese versucht frühzeitig den Geschädigten zu erreichen und ihn davon abzuhalten, einen Anwalt oder einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Grund ist klar: Der Geschädigte soll nicht erfahren, was ihm möglicherweise alles zustehen kann. Dazu wird ihm der Eindruck vermittelt, dass sich der Schädiger um alles kümmere und der Geschädigte keinerlei Aufwand habe.
Um in der Schadenregulierung noch eine Rolle spielen zu können, muss sich der Anwalt technisch aufrüsten. Er muss als Dienstleister dem Geschädigten den Weg zur Kanzlei ersparen können, er sollte tagesaktuell arbeiten und neben dem Geschädigten auch die auf ihr Geld wartenden Werkstätten, Abschleppunternehmen, Mietwagenunternehmen oder Sachverständige informieren. Um dies leisten zu können, ist eine effiziente Arbeitsweise notwendig, die mit einem Brief selbst dann nicht zu bewerkstelligen ist, wenn die Post nicht streikt. Da ist neben der fachlichen Kompetenz des Verkehrsanwalts auch die reibungslose und schnelle Zusammenarbeit aller am Schadenprozess Beteiligten entscheidend. Seinen Part erfüllen kann der Verkehrsanwalt nur, wenn der Geschädigte diesen elektronisch beauftragen kann; möglichst natürlich unmittelbar nach dem Unfallereignis. Das Gefühl, dass der Verkehrsanwalt sich um seinen Mandanten kümmert, erhält der Geschädigte, wenn dieser erfährt, dass noch am gleichen Tag der Anwalt sich bei der haftenden Versicherung angezeigt und diese zur Regulierung aufgefordert hat. Um dies zu erreichen, sind elektronische Lösungen notwendig, die jedoch – individuell erstellt – finanziell den Anwalt überfordern können.
Die ARGE Verkehrsrecht versucht hier, dem Anwalt das Handwerkszeug zur Verfügung zu stellen. Über www.schadenfix.de kann der Geschädigte mit seinem Smartphone den Anwalt elektronisch beauftragen. Per Webakte kann der Verkehrsanwalt auf geschütztem Weg mit Versicherung und Mandanten kommunizieren. Das neueste Produkt, welches die Firma e.Consult in Kooperation mit der ARGE entwickelt hat, ist die sog. Autohaus Edition. Schnell und einfach kann der Anwalt Aufträge über Werkstätten erhalten. Die eingehenden Aufträge können in die Kanzleisoftware eingespielt werden, wo die Aktenanlage nahezu automatisch erfolgt. Per Mausklick kann zudem die Werkstatt oder der Sachverständige über den Stand der Regulierung informiert werden. Mit diesen Mitteln ist es dem Anwalt möglich, auf die veränderte Erwartungshaltung der Mandanten wie auch der Multiplikatoren zu reagieren.
Wenn Werkstätten oder Sachverständige die Erfahrung machen, dass der Verkehrsanwalt nicht nur dafür sorgt, dass irgendwann eine vollständige Regulierung erfolgt, sondern dass dies schnell und unkompliziert funktioniert, werden diese den Verkehrsanwalt als unverzichtbaren Bestandteil der Schadenregulierung ansehen und dies dem Geschädigten im eigenen Interesse vermitteln können.
Für den Anwalt bedeutet dies, sich von vergangenen Gewohnheiten zu befreien und die notwendigen Veränderungen in der eigenen Arbeitsweise zu ergreifen.
In diesem Zusammenhang möchte ich eine neue Veranstaltung ankündigen. Unter dem Namen "Auto Schaden geRECHT – werkstattfreundliches Schadenmanagement" lädt die ARGE am 9.11.2015 zu einem Kongress in Köln ein, welcher sich sowohl an alle Mitglieder der ARGE wie auch an Werkstätten und Sachverständige richtet. Hier besteht die Möglichkeit für die Verkehrsanwälte, mit diesen Multiplikatoren ins Gespräch zu kommen und die Möglichkeiten einer effektiven Schadenregulierung kennen zu lernen. Details hierzu werden noch bekannt gegeben.
Frank-Roland Hillmann III hat es einmal auf den Punkt gebracht: Die ARGE Verkehrsrecht kann dem Anwalt Hammer und Nagel geben. Einschlagen muss den Nagel der Verkehrsanwalt jedoch selbst.
Autor: Christian Janeczek
RA Christian Janeczek, FA für Verkehrsrecht, FA für Strafrecht, Dresden
zfs 8/2015, S. 421