" … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die geltend gemachten Schäden weder auf einer bedingungsgemäßen Überschwemmung noch auf einem Sturm i.S.d. Ziffer A.2.2 Abs. 3 AKB 01.08 beruhen."
1. Soweit die Kl. meint, das LG habe den Begriff des “Geländes‘ falsch ausgelegt, verkennt sie, dass in Ziffer A.2.2 AKB 01.08 nicht von einem Gelände die Rede ist, sondern von der unmittelbaren Einwirkung u.a. einer “Überschwemmung‘. Maßgeblich ist danach allein, wie dieser Begriff auszulegen ist, und dies richtet sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN. Unter einer Überschwemmung ist indes nach dem üblichen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher VN bei der Auslegung der Klausel anwenden wird, nicht schon jede starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Von einer Überschwemmung kann vielmehr erst dann die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt, wenn es also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf verlassen hat oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicherweise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl. 2010, Ziff. A.2.2 AKB 2008, Rn 37, mit Verweis auf BGH VersR 2006, 966 … ). Zum Überschwemmungsbegriff gehört damit ein irregulärer Wasserstand, der schadensursächlich wird (Senat r+s 1992, 365). Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem von der Kl. vorgetragenen Sachverhalt war das Gelände, auf dem das versicherte Fahrzeug abgestellt war, nicht irregulär von Wasser überflutet. Dass erhebliche Wassermengen auf dem Fahrzeug niedergingen und dort ggf. nicht wie vorgesehen, sondern über schadensträchtige Wege abfließen konnten, genügt für die Annahme eines Überschwemmungsschadens daher nicht, weil sich das Wasser nicht so ansammelte, dass es sich auf dem Gelände anstaute. Soweit die Kl. meint, es genüge, wenn die Fahrzeugoberfläche überflutet werde, trägt sie im Übrigen – ganz unabhängig von Vorstehenden – selbst nicht vor, dass sich auf dem Fahrzeug das Wasser derart anstaute, dass dort ein irregulärer Wasserstand entstand. Das Überlaufen der Wasserkästen genügt so in keinem Fall für die Annahme einer Überschwemmung.
2. Soweit die Kl. außerdem daran festhält, dass ein Sturmschaden i.S.d. Ziffer A.2.2 Abs. 3 S. 3 AKB 01.08 eingetreten sei, weil mit dem Wasser ein Gegenstand i.S.d. Klausel gegen das Fahrzeug geworfen worden sei, hat das LG zutreffend darauf verwiesen, dass das Regen- bzw. Spritzwasser nicht als Gegenstand i.S.d. Klausel anzusehen ist. Nach natürlichem Sprachgebrauch fehlt es beim Regenwasser schon an der Wurffähigkeit, die von Satz 3 der Klausel vorausgesetzt wird. Zwar weist die Kl. richtig darauf hin, dass es für den Sachbegriff nicht darauf ankomme, in welchem Aggregatzustand sich ein Gegenstand befinde, sondern dass es auf die Abgrenzbarkeit ankomme. Maßgeblich für den Gegenstandsbegriff, d.h. dafür, ob eine Sache i.S.d. Klausel “geworfen‘ werden könne, ist aber nicht allein die theoretische Abgrenzbarkeit, d.h. etwa das Einfüllen von Wasser in Behältnisse. Geworfen werden kann ein Gegenstand nur dann, wenn er tatsächlich abgegrenzt ist. Hier ist indessen das allein durch die Naturgewalten geformte Wasser gegen das Fahrzeug gedrückt worden – es geht nicht etwa um Wasserschäden durch auftreffende Wasserbeutel oder ähnliches. Zudem setzt die Annahme eines versicherten Sturmschadens die unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt auf das Fahrzeug voraus. Daran fehlt es, wenn nicht die Windkraft bzw. der vom Sturm bewegte Gegenstand i.S.d. Satzes 3 als letzte Ursache zum Schaden führt, sondern eine Zwischenursache schadensursächlich wird. Schadensursache war hier nicht bereits der Umstand, dass – auch aufgrund der Windbewegungen – Wasser auf dem Fahrzeug auftraf, sondern nach Darstellung der Kl. erst die angesichts der Wassermengen unzureichenden Abflussmöglichkeiten auf der Fahrzeugoberfläche, die zu einem Überlaufen des Wassers in den Motorraum und das Fahrzeuginnere führten. Damit ist ein Sturmschaden zu verneinen. … “
zfs 8/2015, S. 448 - 449