Allein der Umstand, dass der betroffene Kraftfahrer den ihm zugesandten Zeugenfragebogen nicht zurückgesandt, sondern zunächst eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten beantragt hat, lässt noch nicht den Schluss zu, er lehne jegliche Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts ab. Vielmehr bleibt nach der mit der beantragten Akteneinsicht verbundenen Ankündigung einer abschließenden Stellungnahme die Frage einer solchen Mitwirkung zunächst noch offen. Die Ankündigung des Fahrzeughalters, wonach eine Mitarbeit bei der Ermittlung des Fahrzeugführers erfolgt, darf nicht ignoriert werden.

(Leitsatz der Schriftleitung)

HessVGH, Beschl. v. 21.5.2015 – 2 B 4/15

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