"Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg."
Für die Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war das AG Papenburg nach Erhebung der öffentlichen Klage bzw. nach Beantragung des Strafbefehls zuständig (vgl. Meyer-Goßner, 56. Aufl. 2013, § 111a Rn 14).
Vorliegend ist der Grund für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht gem. § 111a Abs. 2 StPO entfallen, sondern besteht unverändert fort. Die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sind weiterhin gegeben.
Gem. § 111a Abs. 1 S. 1 StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen werden wird. Dringende Gründe für die Annahme eines endgültigen Entzuges nach § 69 StGB liegen vor, wenn dieser in hohem Maße wahrscheinlich ist, was dem dringenden Tatverdacht des § 112 StPO entspricht (Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a Rn 3b).
Zur Überzeugung der Kammer ist aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angekl. wegen einer Straftat nach § 316 StGB zugleich mit derselben hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommen wird.
Von Zeugen wurde am Tatabend der Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … , dessen Halter der Angekl. ist, beobachtet, wie dieser Schlangenlinien fahrend den R-Weg zwischen R und Pin Richtung P befuhr. Zunächst hatten die Zeugen den Führer des Pkw angesprochen, als dieser seinen Pkw ohne ersichtlichen Grund mitten auf der Fahrbahn angehalten hatte. Dabei nahmen die Zeugen dessen lallende Aussprache wahr. Der Fahrzeugführer wurde u.a. als ein 40–50-jähr. Mann mit helleren Haaren beschrieben. Als dieser weiterfuhr, fuhren die Zeugen hinter dem Pkw her und beobachteten, wie der Wagen zunächst in die X-Straße links einbog, anschließend auf bis zu 120 km/h beschleunigt wurde, dann die Kanalseite wechselte und wendete.
Die Zeugen gaben bei ihrer späteren ausführlichen Befragung zwar an, den Fahrer des Pkw bei einer Gegenüberstellung nicht wiederkennen zu können. Der Angekl. bestreitet eine Tatbeteiligung. Jedoch liegen im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau ausreichende anderweitige Erkenntnisse vor, die nach der Überzeugung der Kammer die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sowie einer Entziehung der Fahrerlaubnis begründen. Zunächst entspricht das Alter des Angekl. – dieser war zum Tatzeitpunkt 47 Jahre alt – der noch am Tatort abgegebenen Einschätzung der Zeugen. Aufgrund der Personenbeschreibung der Zeugen hielten auch die eingesetzten Polizeibeamten, die den Angekl. unmittelbar nach dem Vorfall an dessen Wohnanschrift aufsuchten, eine Täterschaft des Angekl. für möglich. Der Angekl. wohnt in der X-Straße in P. Bis in diesen Bereich hatten die Zeugen den Pkw verfolgt. Auf der Auffahrt zum Wohnhaus wurde von den eingesetzten Beamten der betreffende Pkw VW Golf des Angekl. vorgefunden. Dessen Motor war noch warm. Der Angekl. selbst wurde auf der Terrasse seines Hauses angetroffen. Er war augenscheinlich angetrunken, insb. bemerkten die Beamten eine teilweise lallende Aussprache und Atemalkoholgeruch. Nach Belehrung gab der Angekl. an, den ganzen Abend mit seiner Frau auf der Terrasse gesessen und Bier getrunken zu haben. Diesen Angaben widersprechen allerdings im Rahmen eines Wahrscheinlichkeitsurteils die weiteren bereits genannten Erkenntnisse. Im Übrigen stehen auch die Angaben der Ehefrau des Angekl. dessen Behauptungen entgegen, da diese – über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt – zwar keine Aussage machen wollte, jedoch zusätzlich ausführte, dass sie auch gar keine Angaben machen könne, da sie sich den Abend über oben im Haus aufgehalten habe.
Aus alledem folgt, dass auch ohne eine eindeutige Identifizierung des Angekl. durch die Zeugen im Rahmen einer vom Verteidiger geforderten Wahllichtbildvorlage davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Angekl. bei gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird. Der vorliegende Fall weist im Vergleich zu den typischen Fällen einer Trunkenheitsfahrt auch keine durchschlagenden Besonderheiten auf, die gegen die Annahme einer Indizwirkung i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB und damit gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen.
Sofern der Verteidiger des Angekl. mit Schriftsatz v. 23.12.2013 darüber hinaus vorsorglich Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss des AG Osnabrück über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt hat, ist dieses Begehren aufgrund des Zuständigkeitswechsels nach Erhebung der öffentlichen Klage gleichfalls als Antrag an das AG Papenburg als das nunmehr zuständige Gericht zu verstehen, i.S.d. Begehrens zu entscheiden und den Beschluss aufzuheben (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 24.6.2009, Blutalkohol 46, 341; Hauck, in: Löwe-Rosenberg, § 111a StPO, 26. Aufl. 2014, Rn 94). Der im Tenor genannte Beschluss des AG ...