" … Die Berufung der Kl. ist begründet. Nach § 7 Abs. 6 S. 1 AUB 88 hat die Kl. nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf die von den Bekl. in dem jeweiligen Versicherungsvertrag versprochene Todesfallleistung. Entgegen der Auffassung des LG haben die Bekl. die Voraussetzungen für einen Risikoausschluss nach § 21 (1) AUB 88 nicht nachgewiesen."
1. Nach § 21 (1) fallen Unfälle nicht unter den Versicherungsschutz, sobald sie auf Bewusstseinsstörungen beruhen, die nicht durch ein versichertes Unfallereignis verursacht waren. Zutreffend hat die Erstrichterin ausgeführt, dass eine Bewusstseinsstörung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten dessen gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen (BGH VersR 2000,1090; VersR 2008, 1638). Die Klausel erfasst indes nur krankhafte oder unnatürliche Beeinträchtigungen der Sinnestätigkeit des Versicherten, nicht dagegen solche, die z.B. auf natürlicher Übermüdung beruhen (vgl. z.B.: BGHZ 23, 76; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., zur vergleichbaren Regelung in AUB 2008, Nr. 5 Rn 5).
Die Voraussetzungen des in § 21 (1) AUB 88 geregelten Risikoausschlusses als Ausnahme von dem nach § 11 Abs. 1 AUB 88 gegebenen umfassenden Leistungsversprechen bei Unfällen haben die Bekl. mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen.
2. Diesen Beweis haben die Bekl. nicht geführt.
a) Zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz sind die Parteien auf der Grundlage einer handschriftlichen Schilderung des Zeugen … gegenüber der Bekl. zu 2) von folgender Fahrweise des Versicherten vor dem Unfall ausgegangen:
“Der Fahrer fiel mit das 1. Mal auf der … Straße zw … und … auf da er extrem langsam und nie geradeaus fuhr. Die Straße verläuft gerade doch der Fahrer fuhr immer entweder Richtung Mittel- bzw. Randstreifen und musste ständig korrigieren. Es ging auch über die Linien hinaus. Auf der … bog er auf die Schnellstraße Richtung … ab. Ein Stopp-Schild überfuhr er einfach und geriet auf einer vierspurigen Straße komplett in den Gegenverkehr, was knapp an einem Unfall vorbeiging. Dann fuhr er unbeirrt weiter und ich dachte er hätte sich gefangen. Nach ca. 2 km verriss er jedoch wieder das Lenkrad und krachte seitlich in die linke Fahrbahnbegrenzung (Leitplanke Mittelleitplanke d. vierspurigen Straße). Ohne zu bremsen fuhr er weiter. Nach weiteren 300 m beschleunigte das Fahrzeug und fuhr ungebremst die Böschung rechts hinab. Dabei über schlug sich das Fahrzeug. Im Verlaufe dieses ganzen Geschehens wurden einige Unfälle durch die Achtsamkeit anderer Autofahrer verhindert.‘
b) Auf der Grundlage der Feststellungen der Erstrichterin hat der Senat deren Auffassung geteilt, nach der die vom Zeugen … beschriebene Fahrweise des Versicherten vor dem Unfall die Folge einer die Einstandspflicht der Bekl. ausschließenden Bewusstseinsstörung i.S.d. § 2 Abs. 1 (1) AUB 88 war. … Aufgrund der im Berufungsverfahren getroffenen weiteren Feststellungen insb. durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … ist der Senat jedoch nicht mehr mit einem “für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit‘ (vgl. BGH VersR 2012, 849) davon überzeugt, dass der tödliche Unfall des Versicherten auf eine krankhafte oder unnatürliche Beeinträchtigung der Sinnestätigkeit des Versicherten zurückzuführen ist. Erhebliche Zweifel hieran ergeben sich aus dem vom Sachverständigen … bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens angeführten Umstand, dass die vom Zeugen … beschriebene Fahrweise auch auf einer (natürlichen) Übermüdung beruhen kann und “nicht immer‘ einen krankhaften Prozess voraussetzt.
Nach dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz folgt der Senat der Ansicht der Erstrichterin, dass die Fahrweise des Versicherten vor dem Unfall durch einen mehrfachen Sekundenschlaf verursacht wurde. Die Herzerkrankung des Versicherten kommt als Ursache hierfür sowohl nach den Ausführungen des vom LG hinzugezogenen Sachverständigen … wie nach denen des vom Senat hinzugezogenen Sachverständigen … nur mit geringer Wahrscheinlichkeit in Betracht, weil, so der Sachverständige … , damit zusammenhängende Störungen “zu einer akuten Minderversorgung des Gehirns mit starker Bewusstseinstrübung oder Bewusstseinsverlust führen und i.d.R. nicht einen kurvenförmigen Verlauf mit Phasen fehlender Beeinträchtigung wie von dem Unfallzeugen … geschildert annehmen‘. Als Ursache für den mehrfachen Sekundenschlaf des Versicherten haben die beiden gerichtlichen Sachverständigen ein (krankhaftes) Schlafapnoesyndrom des Versicherten deshalb für wahrscheinlich gehalten, weil er typische Risikofaktoren (männliches Geschlecht, Alter zwischen 45 und 60 Jahren sowie Übergewicht … und kardiale Probleme aufgewiesen habe. Der Sachverständige … hat allerdings ergänzend darauf hingewiesen, tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte tatsächlich an einer S...