Da auch beim Lösungsansatz des Abstellens auf die Erforderlichkeit schützenswerte Interessen des Geschädigten berücksichtigt werden (können), bedarf es keines Rückgriffs auf den Ansatz des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht. Der Streit über die Tauglichkeit eines Reparaturwegs darf jedenfalls nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, der das nicht beurteilen kann und für den die Behebung des Sachschadens Folge eines unfreiwilligen Unfallereignisses ist. Bei falscher Einschätzung, was state of the art ist, haftet derjenige, der den Fehler begangen hat, nämlich der Kfz-Sachverständige. Geht ein Geschädigter ohne Einholung fachkundiger Expertise vor, hat er das dadurch entstehende Risiko selbst zu tragen.

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