I. Vorzüge einer von einem Fachmann durchgeführten smart repair
Hingewiesen wird sogar auf Vorzüge der smart repair gegenüber einer herkömmlichen Reparaturmethode: Es gibt ein geringeres Problem, den gleichen Farbton zu erwischen. Es unterbleibt ein Eingriff in die Festigkeit des Fahrzeugs. Die Korrosionsbeständigkeit ist höher, weil der Karosserieverbund des Fahrzeugs erhalten bleibt. Und schlussendlich wird die Vernetzung mit der Elektronik des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt. Es geht dabei um die Spurhaltesysteme, die Regensensoren sowie die Kamerasysteme.
Nach Aussage von Hermann sei die smart repair gleichwertig, wenn diese von einem Fachmann durchgeführt werde; dafür gebe es auch Herstellervorgaben nahezu aller Fahrzeughersteller. Auf dem Verkehrsgerichtstag wurde indes behauptet, dass beim Ausbeulen das nur für 2 von 40 Herstellern zutreffe. Eine Detailbetrachtung zeitigt zudem ein etwas differenzierteres Bild: Die Freigabe beim Kunststoffschweißen einer Kunststoffreparatur wird von Daihatsu bejaht, von Audi wird es geprüft, jedoch von BMW, Chrysler, Citroen und Mercedes/Benz verneint.
II. Kritische Beobachtungen eines technischen Laien
Bei der Kunststoffreparatur gibt es erhebliche Divergenzen in Bezug auf das Anwendungsfeld: Mercedes/Benz erlaubt eine solche nur bei der Stoßfängerverkleidung und der Stoßfängerschutzleiste. Während bei Audi eine smart repair nur bei Rissen mit 10 cm Länge möglich ist, liegt die Grenze bei Citroen bei einer Länge von 15 cm.
Bei der Spotlackierung wird gesagt, dass eine solche im unteren Bereich des Fahrzeugs gut möglich sei, im mittleren Bereich in Betracht komme, jedoch im oberen Bereich nur bedingt möglich sei. Wenn die smart repair gleichwertig ist, fragt man sich, warum dann Differenzierungen geboten sein sollen. Könnte das damit zusammenhängen, dass die Gleichwertigkeit im Grunde genommen nicht gegeben ist, man aber "Defizite" bzw. "Unschärfen" mit freiem Auge an einer Stelle optisch besser wahrnehmen kann als an einer anderen?
Für das lackschadenfreie Ausbeulen nennt das OLG Karlsruhe folgende Voraussetzungen: Die Lackoberfläche darf nicht vorbeschädigt bzw. stark verwittert sein, es darf kein Vorschaden gegeben sein und an dieser Stelle darf noch keine Reparatur durchgeführt worden sein. Zudem dürfen es maximal 3–4 Dellen sein. Sind es mehr, dann rechnet sich eine smart repair nicht mehr. Erforderlich ist zudem speziell geschultes Personal und besondere Werkzeuge. Nugel räumt ein, dass Markenwerkstätten wenig Erfahrung damit hätten und diese Technik von diesen selten angeboten werde. Nugel ist im Großraum Essen eine einzige Werkstatt bekannt, die über einen mobilen Werkstattwagen mit dieser Spezialausrüstung verfügt. Er verweist allerdings darauf, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ohnehin eine Betrauung eines Lackierfachbetriebs erfolge, so dass die dort vorhandene Ausstattung maßgeblich sei.
Aus der Sicht eines kritischen Beobachters lässt sich zum lackschadenfreien Ausbeulen Folgendes konstatieren: Ob die Lackoberfläche diesen Reparaturweg erlaubt, ist für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar. Ohne Beiziehung eines auf diesem Gebiet versierten Sachverständigen ist für ihn keine Entscheidung möglich. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Schaden im Moment vermeintlich behoben ist, aber alsbald Folgeschäden eintreten, deren Verursachung durch Unfall und Art der Schadensbehebung später schwierig nachzuweisen sind. Aufgrund des Vorzustands des Fahrzeugs ist dieser Reparaturweg nicht in jedem Fall geeignet. Dazu kommt folgender Umstand: Wenn der Schaden, für den ein Schädiger einstandspflichtig ist, durch smart repair behoben wird, dann ist an dieser Stelle bei einem künftigen Schaden, der vom Geschädigten selbst zu tragen ist, dieser Reparaturweg nicht mehr möglich, so dass der Weg des teureren Austauschs vom Geschädigten zu beschreiten ist. Bei herkömmlichem Reparaturweg wäre das anders. Der Nachteil mag marginal gering sein, ein Nachteil ist das jedoch gewiss. Wenn es bei dieser Methode zu einem geringeren Eingriff in die Fahrzeugsubstanz kommt und diese somit vorzugswürdig ist, muss diese Technik dann nicht auch bei fünf oder mehr Dellen angewendet werden? Müsste der Geschädigte die Drückmethode nicht auch verlangen können, selbst wenn diese teurer ist als die herkömmliche Reparatur?
Wenn im Großraum Essen, im Herzen des Ruhrgebiets, diese Technik nur von einer einzigen Markenwerkstatt angeboten wird, wie ist es dann in weniger dicht besiedelten Gebieten, etwa der Eifel oder der Uckermark? Und wenn in Essen diese Reparaturtechnik nur von einer einzigen Werkstatt angeboten wird, womöglich ist das eine Billigwerkstatt, die in Sold und Abhängigkeit eines Versicherers steht. Wie wäre das aber vereinbar mit dem Postulat: Der Geschädigte ist der Herr des Restitutionsgeschehens? Wenn eingewendet wird, dass die Markenwerkstatt das in der Regel ohnehin nicht selbst mache, sondern auslagere, ist dann nicht immerhin zu verlangen, dass die Markenwerkstatt sich darum kümmert? Oder muss der Geschädigte dann die darauf spezialisierte ...