I. Zu klärende Vorfrage: Verfügbarkeit der smart repair-Technologie im regionalen Umfeld des Geschädigten
Norbert Hermann persönlich im Allianz-Zentrum in München kann immer alles. Aber selbst eine Pilgerfahrt nach Rom, Jerusalem oder Mekka ist nicht für alle Gläubigen möglich – jedenfalls nicht gleichzeitig. Das gilt erst recht für die Behebung eines Kfz-Schadens im Allianz-Zentrum in München. Da nicht jede smart-repair-Technologie von allen Markenwerkstätten beherrscht wird, sind aus diesem Befund folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:
Im Ausgangspunkt hat der Geschädigte das Recht, sein durch einen von einem Dritten zu verantwortenden Unfall beschädigtes Kfz in einer Markenwerkstatt reparieren zu lassen. Wenn eine Markenwerkstatt im regionalen Umfeld eine solche Dienstleistung nicht anbietet, dann ist grundsätzlich auch keine Verweisung darauf möglich. Die Markenwerkstatt muss das nicht höchstpersönlich anbieten, aber doch unter ihrer Verantwortung. Eine Auslagerung auf einen darauf spezialisierten Fachbetrieb ist möglich. Das hat Auswirkungen auf die ersatzfähigen Verbringungskosten; diese sind dann zu ersetzen, was freilich quantitativ von untergeordneter Bedeutung ist.
Selbst bei den Mietwagenkosten, bei denen vom Geschädigten verlangt wird, dass er die Rechtsprechung des VI. Senats kennen müsse, eine für einen Durchschnittsbürger besonders lebensfremde Annahme, wird vorausgesetzt, dass das Angebot, auf das der Geschädigte verwiesen wird, diesem in seiner Region im Regelfall ohne Weiteres zugänglich sein müsse. Bei Mietwagen wird das in der Regel der Fall sein; bei Werkstätten mit know how zur Durchführung einer smart repair dürfte das aber regional sehr unterschiedlich zu beurteilen sein. Insoweit wird man die Beweislast dem Ersatzpflichtigen aufbürden müssen, dass ein solches Marktangebot bei Markenwerkstätten in der Region des Geschädigten vorhanden ist; das gilt jedenfalls so lange, so lange es nicht ein flächendeckendes Angebot von Markenwerkstätten mit einem solchem Angebot unter Einhaltung der Herstellerrichtlinien gibt.
Ein Verweis auf eine Spezialwerkstatt ist m.E. grundsätzlich unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller gefährdet würden, wenn anderswo repariert würde. Darüber hinaus ist ein Nachweis zu verlangen, dass ein know how des tatsächlich reparierenden bzw. namhaft gemachten Betriebs entsprechend den Herstellervorgaben vorhanden ist, so insbesondere in Bezug auf Werkzeug sowie Ausbildung des Personals. Insoweit erfolgt eine Anlehnung an die Rechtsprechung zum Verweis auf eine freie Werkstatt bei den Stundenverrechnungssätzen. Dafür spricht auch die Bezugnahme von Bergmann auf den smart-repair-Test der ADAC-Fahrzeugtechnik, wonach gerade bei einer smart repair das Reparaturergebnis in besonderem Maße von den individuellen Fertigkeiten desjenigen abhängig ist, der die Reparatur durchführt.
Der Geschädigte muss sich jedenfalls nicht auf eine einzige solche Werkstatt verweisen lassen. Es besteht dabei die Gefahr, dass es sich insoweit um eine unzuverlässige Billigwerkstatt im Sold eines Haftpflichtversicherers handelt. Unzulässig ist auch ein Verweis auf mehrere Betriebe, die unterschiedliche Schäden an seinem Kfz beheben, etwa nach dem Motto, die Fachwerkstatt kümmert sich um ein Gebrechen und ein Fachbetrieb sorgt sich sodann im Weg einer smart repair um ein anderes, wobei im Extremfall dann ein Betrieb mit der Spot-Lackierung zu betrauen ist, wiederum ein anderer aber die Reparatur der Windschutzscheibe vornimmt. Der Geschädigte wäre in einem solchen Fall auf einer Pilgerreise von einer Werkstatt zur anderen, um die Kosten des Haftpflichtversicherers zu minimieren mit der Pikanterie, dass sein diesbezüglicher Zeitaufwand als nicht ersatzfähige Freizeiteinbuße unentschädigt bleibt. Das kann es nicht sein, das ist unzumutbar.