1. Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) oder Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB)
Die Kernfrage kann so formuliert werden: Unter welchen Voraussetzungen muss sich der – wirtschaftlich vernünftig denkende – Geschädigte auf eine gegenüber einer herkömmlichen Reparatur mit deutlich geringeren Kosten verbundene smart repair verweisen lassen? Ist bei der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 1 S. 2 BGB anzusetzen oder ist an den Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Anknüpfung an die Judikatur zu den Stundenverrechnungssätzen anzuknüpfen?
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nur zu prüfen, wenn die Hürde der Erforderlichkeit genommen wird, so dass dieses Kriterium vorrangig zu prüfen ist. Unterschiede in den Rechtsfolgen ergeben sich bei diesen beiden Lösungsansätzen namentlich bei der Beweislast: Die Erforderlichkeit ist vom Geschädigten zu beweisen, der Verstoß gegen Schadensminderungspflicht vom Ersatzpflichtigen. Bei den Mietwagenkosten ist deutlich geworden, wie bedeutsam es ist, ob diese oder jene Stellschraube maßgeblich ist. Bei einer 1:1-Übernahme der Judikatur zu den Stundenverrechnungssätzen wäre eine gewisse Fallgruppe, nämlich Fahrzeuge bis zu 3 Jahren und solche, die scheckheftgepflegt sind, von der smart repair jedenfalls ausgenommen, selbst bei vollkommener Gleichwertigkeit. Zu beachten ist indes, dass nicht nur die Bauart der Fahrzeuge einem technologischen Wandel unterworfen ist, sondern auch der Reparaturweg. Das spricht gegen diesen Lösungsansatz.
2. Gleichwertigkeit
Unabhängig davon, welchen Ansatz man wählt, fallen die Würfel bei der Gleichwertigkeit. Es geht dabei um eine technische als auch wertungsmäßige Frage, somit eine Tat- und Rechtsfrage. Die Gleichwertigkeit ist eindeutig zu bejahen, wenn die smart repair die schonendere Methode oder bei Abwägung der Vor- und Nachteile zumindest gleichwertig ist. Der Transparenz förderlich ist es, wenn sich der Sachverständige zu Vor- und Nachteilen der beiden Methoden äußert.
Heikel ist hingegen der Fall, dass eine smart repair wesentlich billiger, aber nicht völlig ohne Nachteile gegenüber der herkömmlichen Reparaturmethode ist. Bergmann verweist auf den Internetauftritt von Porsche ("keine oder nur minimal sichtbare Spuren") oder VW ("nahezu spurlos"). Erwägenswert ist m.E., die Unverhältnismäßigkeit gemäß § 251 Abs. 2 BGB auch analog für den Fall mehrerer Formen der Naturalrestitution heranzuziehen. Dabei ist zu beachten, dass die Belastung des Schädigers zwischen Reparaturkosten und Totalschadensabrechnung im Verhältnis von 3:1 ausfallen kann. Das hat der BGH zu Lasten des Schädigers hingenommen. Begründet wird dies mit dem schutzwürdigen Integritätsinteresse des Geschädigten. Diese Relation könnte ein Bezugspunkt für die Zumutbarkeit der Verweisung auf eine smart repair sein.
Dazu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Ein Verweis auf eine smart repair ist umso eher angemessen, wenn eine voll angemessene Abgeltung eines damit verbundenen (künftigen) Nachteils erfolgt. Ein solcher liegt etwa darin, dass an dieser Stelle eine spätere smart repair nicht (mehr) möglich ist. Denkbar wäre insoweit ein Zuschlag wie beim merkantilen Minderwert. Ob der Geschädigte das zu akzeptieren hat, das ist eine Rechts- und keine Sachverständigenfrage. Die von Hermann behauptete Maßgeblichkeit des Maßstabs bei Selbsttragung des Schadens ist unzutreffend. Insoweit erfolgt eine Arrogierung der Beantwortung einer Rechtsfrage durch einen technischen Sachverständigen. Wer die Kosten selbst tragen muss, macht – aus welchen Gründen auch immer – Kompromisse, zu denen ein Geschädigter, der den Schaden auf einen Ersatzpflichtigen überwälzen kann, nicht verpflichtet ist. Das Gutachten kann immerhin Auskunft über alternative Reparaturwege sowie deren Vor- und Nachteile geben sowie darüber, wie stark die Kosten sich unterscheiden und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass durch eine smart repair künftig ein Nachteil droht. Die Entscheidung, was verlangt werden kann, liegt aber beim Geschädigtem, dessen Anwalt oder schlussendlich beim Gericht.