Die imponierende, alle Aspekte der Bestimmung des angemessenen Mietpreises für Unfallersatzwagen darstellende Erörterung des renommierten Senats in Düsseldorf gelangt zu der Annahme der Vorzugswürdigkeit des Fraunhofer Mietpreisspiegels für den von dem Senat untersuchten Markt. Die Zersplitterung der Rspr. in der Frage der Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten haben Freymann/Vogelgesang vorgestellt (vgl. zfs 2014, 644).
1. Selbst zwischen einem erstinstanzlichen Gericht und "seinem" BG sind Auseinandersetzungen über die zutreffende Methode zur Bestimmung des angemessenen Mietpreises festzustellen (vgl. LG Zweibrücken (pro Schwacke) zfs 2014, 622) und OLG Zweibrücken (pro Fracke) zfs 2014, 619). Die Hoffnung, dass der BGH durch eine Stellungnahme für eine der vertretenen Methoden den Streit beheben könnte, ist durch die von dem BGH angenommene Gleichwertigkeit der Schwacke-Liste mit dem Fraunhofer Mietpreisspiegel (zfs 2011, 441) und den von der Instanzrechtsprechung teilweise bereitwillig aufgegriffenen Vorschlag des BGH, die zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert beider Tabellenwerke zu bestimmen, nicht erfüllt worden (vgl. BGH zfs 2014, 610 Rn 16 m.w.N). Entgegen der Hoffnung des BGH hat auch dieser Vorschlag nicht dazu geführt, dass Rechtssicherheit geschaffen worden ist. Der Instanzrichter wird sich für die Möglichkeit der Heranziehung der Schwacke-Liste wie des Fraunhofer Mietpreisspiegels nicht der Aussage des BGH anschließen können, dass selbst Abweichungen der Ergebnisse in den Tabellenwerken Zweifel an der einen oder anderen Erhebung nicht begründen können (so BGH zfs 2011, 441 Rn 18). Die Entscheidung des OLG Düsseldorf unternimmt den Versuch der Bewertung der unterschiedlichen Methoden zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses, wobei eine Übertragung auf das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist. Der Schwacke-Liste wie dem Fraunhofer Mietpreisspiegel liegen Erhebungen zugrunde, die sich auf einzelne Bezirke beziehen, was die sonderbare Folge haben kann, dass in benachbarten Bezirken bei großer Nähe der Unfallorte – je nach den Erhebungsergebnissen – recht deutlich voneinander abweichende Ansätze zugrunde gelegt werden, wobei die Unterschiede durch voneinander abweichende Berechnungsmethoden der jeweils zuständigen Gerichte verstärkt werden können (vgl. Reitenspiess, DAR 2015, 340).
2. Die in der Entscheidung des OLG Düsseldorf gegen die Brauchbarkeit der Schwacke-Liste zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses angeführten Bedenken wirken überzeugend. Es bestehen durchgreifende Zweifel, ob die Liste die aktuell am Markt geforderten Marktpreise wiedergibt, da das Abstellen auf statische Preislisten die vorgenommene Preisbildung auf dem Markt verfehlen kann (siehe Abschnitt V.2. des Urteils). Nicht berücksichtigt wird die durch den Einsatz von EDV-Systemen herbeigeführte "flexible Preisgestaltung".
3. Bei der Heranziehung des Fraunhofer Mietpreisspiegels zur Ermittlung des angemesseneren Mietpreises für Unfallersatzfahrzeuge ist es zweifelhaft, ob die Gewinnung der Daten, die überwiegend durch Abfrage bei sechs überörtlichen Anbietern im Internet erfolgt, der Nachfragetätigkeit des durchschnittlichen Kunden bei der Miete eines Ersatzfahrzeugs entspricht. Das bejaht das OLG Düsseldorf und hält die Nichteinbeziehung von Internet-Angeboten für "nicht zeitgemäß". Eine sachverständige Klärung dieser Frage erfolgt damit nicht, sondern wird durch das Abstellen auf ein "vorteilhaftes" Verhalten des Kunden ersetzt (vgl. auch Reitenspiess, a.a.O., der betont, dass der Senat teilweise über Fragen entschieden hat, die wohl eher in die Kenntnis eines Sachverständigen zu stellen gewesen wären.).
Soweit problematisiert wird, ob die Vorlaufzeit der Miete von einer Woche nach dem Unfallereignis auf die Preisbemessung einen Einfluss haben könnte, räumt die Entscheidung dies durch die Bezugnahme auf mitgeteilte eigene Erhebungen des Fraunhofer Instituts aus. Es genügt nicht, von einem Beweis fehlender Relevanz des aufgeschobenen Beginns der Miete des Ersatzfahrzeugs für die Preisbestimmung auszugehen. Zwei naheliegende Einwände, die allein durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden können, drängen sich auf: Zum einen ist zu erörtern, auf welche Weise und mit welchem Kostenaufwand der Geschädigte seinen Fahrbedarf bis zum Beginn der Miete des Ersatzfahrzeugs decken kann, zum anderen ist zu untersuchen, ob der aufgeschobene Beginn des Mietverhältnisses kosten- und bei Weitergabe des Vorteils mögliche preissenkende Effekte hat.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 8/2015, S. 439 - 446