" … Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg."
Das LG hat den Bekl. im Ergebnis zu Recht zur Zahlung eines Teilbetrages von 18.469,50 EUR nebst Zinsen verurteilt, da in dieser Höhe kein Rechtsgrund für die überzahlten Leistungen der Kl. an den Bekl. bestand. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um einen Streit über eine Neubemessung, sondern über die abschließende Erstbemessung der Invalidität (1.); dies führt entgegen der Ansicht des Bekl. allerdings nicht dazu, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Bekl. auf einen anderen Zeitpunkt als den durch den gerichtlichen Sachverständigen begutachteten abzustellen ist (2.). Auch die sachverständigen Feststellungen und deren Würdigung durch das LG begegnen keinen Bedenken (3.). Schließlich hat das LG auf dieser Grundlage den progressierten Invaliditätsgrad zutreffend bestimmt (4.).
1. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Überprüfung einer Neubemessungsentscheidung der Kl., sondern die Erstfestsetzung der Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag. Es ist nach st. Rspr. grds. zwischen der Erstfeststeilung der Invalidität und deren Neufestsetzung zu unterscheiden … . Eine Neufestsetzung kommt erst in Betracht, wenn zuvor eine Erstfestsetzung erfolgt ist. Entgegen der landgerichtlichen Wertung ist in dem Schreiben der Kl. v. 14.1.2010 keine Erstfestsetzung der Invalidität unter dem Vorbehalt einer Neubemessung zu sehen. Zwar werden in dem Schreiben zum ersten Mal gegenüber dem Bekl. bestimmte Invaliditätsgrade genannt und auf dieser Basis eine “Invaliditätsleistung‘ abgerechnet; allerdings ergibt sich aus dem sonstigen Inhalt des Schreibens zur Auffassung des Senats unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes hinreichend deutlich, dass gerade keine bindende (Erst-)Feststellung dieser Invaliditätsgrade gewollt war. So wird ausdrücklich in dem Schreiben erklärt, dass die Festlegung der Invaliditätsgrade auf den “derzeitigen Erkenntnissen‘ beruht; zugleich wird darauf hingewiesen, dass der Invaliditätsgrad “zurzeit noch nicht abschließend‘ bestimmt sei und daher am selben Tag ein erneutes ärztliches Gutachten, das ausdrücklich als “Abschlussgutachten‘ bezeichnet ist, beauftragt worden sei. Ferner wird die angekündigte weitere Zahlung an den Bekl. ausdrücklich als “weiterer Vorschuss‘ bezeichnet und dessen Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass “die abschließende Nachuntersuchung ergeben sollte, dass der Vorschuss zu hoch bemessen war‘. Diese Gesichtspunkte sprechen hinreichend deutlich dafür, dass die Kl. gerade keine abschließende Erstbemessung des Unfallversicherungsanspruchs des Bekl. dem Grunde und der Höhe nach erklärt hat, sondern lediglich über die Berechnungsgrundlagen für eine weitere Vorschusszahlung informierte (vgl. OLG Hamm r+s 2012, 253). Somit ist eine Erstfestsetzung allenfalls in dem Schreiben der Kl. v. 22.7.2010 zu erblicken mit der Folge, dass die Erstfestsetzung der Unfallversicherungsleistung und der darauf beruhende Rückforderungsanspruch hinsichtlich überzahlter Vorschüsse Streitgegenstand ist.
2. Allerdings erweist sich der klägerische Anspruch auch unter diesem Gesichtspunkt als begründet, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG jedenfalls zum Zeitpunkt 28.4.2010 kein Invaliditätsgrad vorlag, der über 3/10 Handwert bezüglich der rechten Hand sowie 4/10 Handwert bezüglich der linken Hand und einer daraus resultierenden Gesamtinvalidität von 45,5 % hinausgeht. Es ist insoweit insb. nicht zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige auf den Gesundheitszeitpunkt des Bekl. zum Stichtag 28.4.2010 (und die daraus resultierende Invaliditätsprognose) abgestellt hat. Zwar gilt für die gerichtliche Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität die in Nr. 9.4 AUB 2003 hinsichtlich der Neubemessung festgelegte Dreijahresfrist nicht … ; dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch zunächst ausschließlich für die in Ziff. 9.4 AUB 2003 genannte ärztliche Bemessung der Invalidität. Dementsprechend sind auch spätere ärztliche Untersuchungen (wie hier die letzte Untersuchung des Bekl. am 14.6.2010 und die weitaus später erfolgte Röntgenuntersuchung des Bekl. durch den gerichtlichen Sachverständigen anlässlich des ergänzenden Gutachtens v. 21.9.2013) im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Erstfestsetzung zu berücksichtigen.
Hiermit ist jedoch nach Auffassung des Senats noch keine Aussage dazu getroffen, auf weichen Zeitpunkt die entsprechenden ärztlichen Untersuchungen hinsichtlich des festzustellenden Gesundheitszustandes (und der daraus folgenden Prognose) abzustellen haben. Die obergerichtliche Rspr. beurteilt diese Frage – auch nach den Entscheidungen des BGH zur Nichtgeltung der Dreijahresfrist – nicht eindeutig. So hat das OLG Düsseldorf in einem Urt. v. 6.8.2013 (zfs 2013, 701) festgestellt, dass es weder auf den Zeitpunkt der Invaliditätseintrittsfrist (dort: von einem Jahr), noch auf den Ablauf der Dreijahresfrist oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VR ankomme,...